Vollkasko ohne Werkstattbindung verhindert Verweisung

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Andreas Grimm, Andreas Grimm

Hat ein Versicherungsnehmer seine Vollkaskoversicherung ohne Werkstattbindung abgeschlossen, darf er auf Basis der Stundensätze einer Markenwerkstatt abrechnen.

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Versicherungsverträge ohne Werkstattbindung berechtigen den Versicherungsnehmer nach Ansicht des Amtsgerichts (AG) Bad Schwalbach, einen Vollkaskoschaden auf Basis von Stundenverrechnungssätzen einer markengebundenen Fachwerkstatt abzurechnen. Schließlich zahle er ohne Werkstattbindung auch höhere Versicherungsprämien, heißt es in dem Urteil vom 22. Januar 2013 (3 C 14/10 (70)).

Im verhandelten Fall bestand zwischen den klagenden Parteien ein Versicherungsvertrag über eine Vollkaskoversicherung für den Pkw des Klägers. Uneinigkeit herrschte über die Höhe und den Umfang der vertraglichen schadenbedingten Entschädigungspflicht aufgrund eines Versicherungsfalles.

Der Kläger begehrt die vollständige Schadensumme netto, die im Rahmen eines von ihm beauftragten Sachverständigengutachtens festgestellt wurde. Die Beklagte kürzte den Schadenbetrag mit Verweis auf die Berücksichtigung niedrigerer Stundenverrechnungssätze und eine Minderung der UPE-Aufschläge. Die hiergegen gerichtete Klage hatte vollumfänglich Erfolg.

Das AG Bad Schwalbach folgt in seiner Urteilsfindung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH). Das oberste Zivilgericht hatte geurteilt, dass der Geschädigte im Haftpflichtfall bei der Schadenbezifferung grundsätzlich die von einem Sachverständigen ermittelten Stundenverrechnungssätze einer Markenwerkstatt zugrunde legen darf. Dies gelte auch für die fiktive Schadenabrechnung.

BGH setzte der Verweisung bereits Grenzen

Zwar ist es laut BGH unter bestimmten Voraussetzungen einer Versicherung möglich, den Geschädigten unter dem Aspekt der Schadenminderungspflicht auf eine gleichwertige, mühelos und ohne Weiteres zugängliche „freie Fachwerkstatt“ zu verweisen. Der BGH hatte aber eingeschränkt, dass dies dem Geschädigten in der Regel unzumutbar ist, wenn das beschädigte Fahrzeug im Zeitpunkt des Unfalls nicht älter als drei Jahre war.

Diese für ursächlich für Haftpflichtschäden entwickelten Grundsätze können nach Ansicht des Bad Schwalbacher Gerichts auf die vorliegende Ermittlung der für die Reparatur erforderlichen Kosten übertragen werden, welche aufgrund des Versicherungsvertrages von der Beklagten an den Kläger zu zahlen sind.

Das Gericht war der Meinung, dass ein Geschädigter, der seine eigene Versicherung in Anspruch nimmt, nicht schlechter gestellt werden soll als derjenige, der gegen die Haftpflichtversicherung eines Dritten Ansprüche geltend macht. Das Gericht berücksichtigte weiter, dass der Versicherungsnehmer gewöhnlicherweise unter Aufbürdung einer Selbstbeteiligung regelmäßig nicht unerhebliche Versicherungsprämien für eine Fahrzeugvollversicherung entrichten muss.

Zudem verwies das Gericht darauf, dass noch die Möglichkeit bestehe, gegen niedrigere Prämien eine Vollkaskoversicherung mit der Verpflichtung abzuschließen, das Fahrzeug im Schadenfall in einer vom Versicherer zu benennenden Werkstatt reparieren zu lassen. Da der Kläger jedoch keinen Vollkaskovertrag mit sogenannter Werkstattbindung abgeschlossen hatte, konnte er die im Sachverständigengutachten ermittelten Stundenverrechnungssätze der markengebundenen Fachwerkstatt und auch die UPE-Aufschläge von 10 Prozent beanspruchen.

Das Gericht entschied, dass es sich um „erforderliche Kosten“ im Sinne der Vertragsklausel (AKB) handelt und diese im Ergebnis in vollem Umfang erstattungsfähig sind.

Eine ähnliche Aussage findet sich im Hinweisbeschluss des LG Hamburg vom 19.09.2013, AZ: 302 S 21/13. Darin heißt es, dass ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer die Vertragsklausel (AKB) „erforderliche Kosten“ so verstehen darf, dass er auch bei fiktiver Abrechnung die Preise einer Markenwerkstatt beanspruchen kann. Etwas anderes ergibt sich nur, wenn dies ausdrücklich und unmissverständlich ausgeschlossen ist, wie beispielsweise im Fall einer vereinbarten Werkstattbindung.

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