Voraussetzungen einer Arglistanfechtung beim Fahrzeugkauf
Bei einer Arglistanfechtung ist immer sorgfältig der sogenannte doppelte Vorsatz des Verkäufers zu prüfen. In einem Fall vor dem Landgericht Lüneburg konnte der Käufer diesen nicht nachweisen.

Bei einer Arglistanfechtung ist immer sorgfältig der sogenannte doppelte Vorsatz des Verkäufers zu prüfen. In einem Fall vor dem Landgericht (LG) Lüneburg (Urteil vom 7.3.2016, AZ: 6 O 55/15) konnte dieser in keinster Weise vom Käufer nachgewiesen werden.
Es ging um einen Gebrauchtfahrzeugkauf vom 29.9.2014. Laut Käufer und Kläger soll ihm zugesagt worden sein, dass das Fahrzeug nur einen Vorbesitzer hat, sozusagen aus erster Hand ist. Im Fahrzeugbrief war als Zahl der Halter zwei eingetragen, tatsächlich gab es drei Vorbesitzer.
Des Weiteren enthielt der Vertrag den Zusatz „das Fahrzeug ist unfallfrei und hat keine verborgenen Schäden, ist rissfrei, bruchfrei/schweißfrei“. Wegen dieser angeblichen arglistigen Täuschung und der entsprechenden Täuschungstatbestände hat der Käufer den Kaufvertrag entsprechend angefochten. Aufgrund der Finanzierung des Fahrzeughalters, Finanzierungsleistungen Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkw geltend gemacht.
Das LG Lüneburg wies die zulässige Klage als unbegründet ab und führt hierzu wörtlich aus:
„…1. Die mit Schriftsatz vom 07.05.2015 erklärte Anfechtung gemäß § 123 I Fall 1 BGB führt nicht zur Nichtigkeit des Kaufvertrages vom 29.09.2014, da der Klägerin der Beweis einer arglistigen Täuschung über kaufentscheidende Tatsachen durch die Beklagte nicht gelungen ist.
Unter einer Täuschung i. S. des § 123 I Fall 1 BGB versteht man die vorsätzliche Erregung, Bestärkung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums, sei es durch das Vorspiegeln falscher oder das Verschweigen wahrer Tatsachen, um den Willensentschluss des Getäuschten zu beeinflussen. Ein Täuschungswille kann dabei nur vorliegen, wenn der Täuschende die Unrichtigkeit seiner Angaben kennt. Bei einer Täuschung durch Verschweigen eines offenbarungspflichtigen Mangels handelt arglistig, wer einen Fehler mindestens für möglich hält, gleichzeitig weiß oder damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass der Vertragsgegner den Fehler nicht kennt und bei Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte. Macht der Täuschende unrichtige Angaben „ins Blaue hinein“, rechnet er mit der Unrichtigkeit und nimmt dies billigend in Kauf.
Nach diesen Grundsätzen liegt eine arglistige Täuschung der Beklagten nicht vor.
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