Sachmangelhaftung

„Weitere Mängel möglich“ befreit nicht von Schadenersatzansprüchen

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Per Anwaltsschriftsatz vom 9. Oktober 2017 erklärte der Kläger gegenüber dem Beklagten die Anfechtung des Fahrzeugkaufs. Er bezog sich auf die Nachlackierung der linken Schiebetür und die auf dem Fahrzeugdach vorhandenen Schäden. Der Kläger fühlte sich arglistig getäuscht. Vom Beklagten forderte er, ihn gegenüber der finanzierenden Bank im Hinblick auf die Darlehensraten freizustellen – dies Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs.

Der Beklagte lehnte die Rückabwicklung des Kaufs ab. Er bot allerdings Nachbesserung an.

Hierauf erhob der Käufer die Klage auf Rückabwicklung. Das Landgericht (LG) Rostock (Urteil vom 27. November 2018, AZ: 2 O 341/18) hatte die Klage abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers war nur zu einem geringfügigen Teil begründet.

Im Wesentlichen bestätigt das Oberlandesgericht (OLG) Rostock die erstinstanzliche Entscheidung. Zu Recht habe diese die Ansprüche des Klägers wegen der Schäden am Dach ausgeschlossen. Denn der Beklagte habe den Beweis erbracht, dass diese Beschädigungen bei der Übergabe des Wagens noch nicht vorhanden gewesen waren.

Diesbezüglich fehlte es auch an einer arglistigen Täuschung auf Beklagtenseite. Erst in der zweiten Instanz hatte der Kläger zum Nachweis des Umstands, dass die massiven Dellen auf dem Dach bereits vorher vorhanden waren, den Voreigentümer benannt. Mit diesem neuen Vortrag war der Kläger allerdings gemäß § 531 Abs. 2 S. 1 ZPO ausgeschlossen. Er hätte den Beweis bereits in der ersten Instanz anbieten müssen. Es sei richtig gewesen, dass das LG Rostock das Gebrauchtwagenzertifikat des TÜV Süd und den Dekra-Siegel-Bericht zum Gegenstand der Beweiswürdigung über das Vorliegen der fraglichen Schäden bei Gefahrübergang gemacht habe.

Spätestens in diesem Moment hätte der Kläger in der ersten Instanz zum Nachweis des Umstands, dass die Dellen bereits bei Gefahrübergang vorhanden waren, den Voreigentümer benennen müssen. Der Kläger handelte hier nachlässig, was zu dessen Lasten ging.

Auch im Hinblick auf die unstreitig schon bei Übergabe vorhandenen erhöhten Lackschichtdicken sah das OLG Rostock keinen Anspruch des Klägers auf Rückabwicklung als gegeben an. Die Erklärung des Klägers legte das OLG Rostock dergestalt aus, dass er sich auf jeden Fall von dem Kaufvertrag lösen wollte, ob nunmehr durch Anfechtung oder durch Rücktritt aufgrund eines Sachmangels.

Von einem Sachmangel ging das OLG Rostock zweifelsohne aus, da der Käufer bei Kauf eines gebrauchten Kraftfahrzeugs, wenn keine besonderen Umstände vorlägen, davon ausgehen dürfe, dass das Fahrzeug keinen Unfall erlitten habe. Dies gelte nur nicht bei Bagatellschäden, welche das OLG Rostock allerdings nicht annahm. „Bagatellschäden“ seien nur ganz geringfügige äußere Lack-Schäden. Grundsätzlich fielen „Blechschäden“ nicht mehr darunter. Der erstinstanzlich bestellte Sachverständige stellte fest, dass es sich bei den Schäden im Bereich der erhöhten Lackschichtdicke nicht um Bagatellschäden handelte. Außerdem seien die Gewährleistungsrechte gemäß § 442 Abs. 1 S. 1 BGB nicht ausgeschlossen. Daran ändere auch eine vorgetragene „zweistündige Begutachtung“ des Pkw durch den Kläger nichts. Etwas anderes ergäbe sich auch nicht aus dem Vermerk im Kaufvertrag „Nachlackierung möglich“.

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