Sachmangelhaftung

„Weitere Mängel möglich“ befreit nicht von Schadenersatzansprüchen

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Bei einem Verbrauchsgüterkauf sei ein solcher Vermerk gemäß §§ 474 Abs. 1 S. 1, 476 Abs. 1 BGB unzulässig. Es gehe hier um eine schwierige Abgrenzung zwischen zulässiger Beschaffenheitsvereinbarung und unzulässiger Beschränkung der Käuferrechte. Jedenfalls dürfe eine solche Formulierung nicht dazu führen, dass der Käufer das Risiko des Bestehens eines verborgenen Mangels trage. § 475 Abs. 1 BGB gewährt dem Käufer unabhängig vom Vertretenmüssen des Verkäufers Rechte. Demgemäß schließe § 475 Abs. 1 BGB eine solche Vereinbarung aus. Hierzu das OLG Rostock wörtlich:

Jede Vereinbarung, die unmittelbar oder mittelbar bewirkt, dass der Käufer das Risiko des Vorhandenseins eines verborgenen Mangels trägt, ist unabhängig von ihrer Transparenz nach § 475 Abs. 1 BGB unwirksam; dies gilt insbesondere für eine (negative) Beschaffenheitsvereinbarung des Inhalts, dass die verkaufte Sache „möglicherweise mangelhaft“ ist (vgl. Säcker/Rixecker/Oetker/ Limperg-Lorenz, MüKo BGB, 5. Aufl., 2016, § 475 Rn. 10; siehe auch Reinking/Eggert, Der Autokauf, 13. Aufl., 2017, Rn. 2497, 3083 f., jeweils m. w. N.; offen gelassen noch bei BGH, Urteil vom 12.03.2008, Az.: VIII ZR 253/05, - zitiert nach juris -, Rn. 15, dort allerdings bereits, weil das Berufungsgericht keine Feststellungen zum Vorliegen eines Verbrauchsgüterkaufes getroffen hatte, unter gleichzeitigem Verweis auf Fundstellen zu der hier vertretenen Auffassung).

Vor diesem Hintergrund kam das OLG Rostock zu dem Ergebnis, dass die Vereinbarungen im Kaufvertrag nicht als negative Beschaffenheitsvereinbarungen anzusehen waren. Letztendlich handelte es sich um eine unzulässige und damit unwirksame Beschränkung von Käuferrechten.

Der Rücktritt des Käufers scheiterte allerdings letztendlich daran, dass auf Seiten des Verkäufers gemäß § 323 Abs. 5 S. 2 BGB eine unerhebliche Pflichtverletzung vorgelegen hatte. Bei behebbaren Mängeln liege die Unerheblichkeitsgrenze bei fünf Prozent der Mängelbeseitigungskosten im Verhältnis zum Kaufpreis. Diese Schwelle lasse sich auf die Bewertung der Erheblichkeit eines merkantilen Minderwerts im Falle eines unbehebbaren Mangels übertragen. Für die Unerheblichkeit war der Beklagte darlegungs- und beweisbelastet.

Der vom Gericht bestellte Sachverständige stellte einen aufgrund der unbehebbaren Mängel eingetretenen Minderwert des Fahrzeugs in Höhe von 600 Euro fest. Dies entsprach lediglich 2,55 Prozent des Kaufpreises in Höhe von 23.500 Euro.

Vor diesem Hintergrund ging das OLG Rostock von einem unerheblichen Mangel aus, so dass der Anspruch des Klägers auf Rückabwicklung ausgeschlossen war. Auch hätten keine Ansprüche wegen arglistiger Täuschung bestanden. Arglist scheiterte bereits daran, dass nicht ersichtlich war, dass dem Beklagten die erhöhten Lackschichtdicken vor dem Abschluss des Kaufvertrags bekannt gewesen waren.

Grundlage der Anfechtung wegen Arglist ist allerdings die Kenntnis der unrichtigen Tatsachen. Zumindest zum Teil sprach das OLG Rostock allerdings dem Kläger, welcher dies hilfsweise beantragt hatte, einen Betrag an Wertminderung zu. Die Berufung des Klägers war vor diesem Hintergrund weitaus überwiegend erfolglos.

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