Restwerte von Unfallautos im Haftpflichtfall Wer die Regeln kennt, hat gute Ertragschancen

Von Rechtsanwalt Joachim Otting Lesedauer: 8 min

Einen Unfallwagen ankaufen und bei der Weitervermarktung Profit daraus schlagen, ist legitim. Allerdings sollte der Händler ein paar rechtliche Umstände beachten, um sich nicht vor lauter Übermut selbst das Geschäft zu vermasseln.

Verunfallte Fahrzeuge versprechen häufig einen guten Wiederverkaufswert. Händler, die von solchen Geschäften profitieren wollen, sollten sich mit Gutachten, Versicherungen und Restwerten auskennen.
Verunfallte Fahrzeuge versprechen häufig einen guten Wiederverkaufswert. Händler, die von solchen Geschäften profitieren wollen, sollten sich mit Gutachten, Versicherungen und Restwerten auskennen.
(Bild: © industrieblick - adobe.stock.com)

Es kann für einen Autohändler durchaus interessant sein, das verunfallte Auto eines Kunden anzukaufen, wenn der sich einen neuen Wagen ausgesucht hat. Denn erfahrungsgemäß haben Unfallwagen sehr kurze Standzeiten und die Marge beim Weiterverkauf kann sehr erfreulich sein. Gleichzeitig ist aber die Frage, wie mit Unfallfahrzeugen unter dem Gesichtspunkt des Haftpflichtschadens umzugehen ist, heiß umstritten. Da ist es sinnvoll, die Rechtsprechung zur Behandlung des Unfallfahrzeugs im Schadenersatzrecht zuverlässig zu kennen.

Der BGH unterscheidet in der Restwertfrage zwei Fallgruppen: