Werkstatt haftet für Radverlust
Ist nach einer Radmontage ein Nachziehen notwendig, muss die Werkstatt den Kunden darauf deutlich hinweisen. Der reine Hinweis auf der Rechnung reicht dafür nicht aus.
Eine Kfz-Werkstatt sollte beim Reifenservice auf Nummer sicher gehen und sich den Hinweis auf die Notwendigkeit des Nachziehens von Reifen ausdrücklich und schriftlich vom Auftraggeber mittels Unterschrift gegenbestätigen lassen. Diesen Rat legt zumindest ein Urteil des Landgerichts Heidelberg (LG) vom 27. Juli nahe, das einen Kfz-Betrieb zur Zahlung von rund 3.000 Euro Schadenersatz verurteilte. Nach einem Reifenservice hatte sich ein frisch montiertes Rad vom Kundenfahrzeug gelöst (AZ: 1 S 9/10).
Im verhandelten Fall hatte die Beklagte, eine Reparaturwerkstatt, die Winterreifen des Klägers montiert. Nach dem Radwechsel unterschrieb der Kläger den auf der Rechnung enthaltenen Abbuchungsauftrag. Unterhalb der Unterschriftszeile stand „Radschraube nach 50 km bis 100 km nachziehen!!“. Dies unterließ allerdings sodann der Kläger.
Erstinstanzlich trug der Kläger vor dem Amtsgericht Heidelberg vor, eines der montierten Winterräder habe sich ohne jede Vorwarnung abgelöst. Die Beklagte habe nicht ordnungsgemäß und fachgerecht gearbeitet. Insbesondere wäre das vorgeschriebene Drehmoment beim Festziehen nicht eingehalten worden. Die Beklagte habe ihn nicht ausdrücklich auf die Notwendigkeit des Nachziehens der Schrauben hingewiesen. Davon habe er auch nichts gewusst.
Die Beklagte bestritt dies. Die Radbolzen seien mit einem Drehmomentschlüssel festgezogen worden, wobei die zutreffende Krafteinstellung erfolgte. Bei einer seit dem Reifentausch zurückgelegten Distanz von knapp 2.000 Fahrkilometern würden sich Radbolzen langsam lösen, sodass sich das Ablösen durch deutliche Geräusche sowie ein verändertes Fahrverhalten ankündige.
Vor dem Amtsgericht Heidelberg erfolgte eine Zeugeneinvernahme, woraufhin dann das Amtsgericht die Klage abwies. Hiergegen ging der Kläger überwiegend erfolgreich in Berufung. Das Landgericht Heidelberg verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 3.106,37 Euro an Schadensersatz an den Kläger. Von den Kosten des Rechtsstreits hatte der Kläger lediglich 30 Prozent zu tragen. Dieser hatte ursprünglich die Zahlung von 4.437,67 Euro begehrt.
Pflichtwidrige Handlung der Werkstatt
Das Landgericht bestätigte den Anspruch des Klägers auf Ersatz des ihm infolge des Radverlustes entstandenen Schadens gemäß §§ 280 Abs. 1, 276, 249 BGB. Die Beklagte habe den Kläger pflichtwidrig nicht hinreichend auf die Notwendigkeit des Nachziehens der Radschrauben hingewiesen. Allerdings berücksichtigte das Landgericht ein Mitverschulden des Klägers gemäß § 254 Abs. 1 BGB.
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