EU-Verfahren ZDK fordert Änderungen bei Kfz-GVO

Von Doris S. Pfaff

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Das EU-Anhörungsverfahren zu den neuen Leitlinien der Kfz-GVO, die insbesondere das Kfz-Servicegeschäft betreffen, ist abgeschlossen. Bis Ende September hatten alle Marktteilnehmer die Gelegenheit, ihre Änderungswünsche bei der EU-Kommission einzureichen.

Das Konsultationsverfahren der EU-Kommission zur zukünftigen Kfz-Gruppenfreistellungsverordnung und ihren Leitlinien ist abgeschlossen. (Bild:  gemeinfrei /  Pixabay)
Das Konsultationsverfahren der EU-Kommission zur zukünftigen Kfz-Gruppenfreistellungsverordnung und ihren Leitlinien ist abgeschlossen.
(Bild: gemeinfrei / Pixabay)

Die bisherige Kfz-Gruppenfreistellungsverordnung soll für weitere fünf Jahre gelten. Dafür hat sich die EU-Kommission bereits im Sommer ausgesprochen und einen Verordnungsentwurf zur Verlängerung der bestehenden GVO vorgelegt sowie einen Entwurf zur Aktualisierung der ergänzenden Leitlinien. Dazu hatten bis Ende September alle Marktteilnehmer Gelegenheit, ihre Stellungnahme abzugeben.

Auch der Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe (ZDK) hat im Rahmen des Konsultationsverfahrens eine Stellungnahme zur Verlängerung Kfz-Gruppenfreistellungsverordnung (Kfz-GVO), abgegeben, die Ende Mai 2023 ausläuft, aber nach dem Willen der EU verlängert werden soll.

Der Vorschlag der EU, die Kfz-GVO unverändert um fünf Jahre bis zum 31. Mai 2028 zu verlängern, wurde grundsätzlich vom ZDK begrüßt und entspricht auch der Forderung des Verbandes.

Hingegen sieht der Verband Diskussionsbedarf wegen der Aktualisierung und Ergänzung der Leitlinien zur Kfz-GVO, deren Inhalt weit über den Ersatzteilbereich hinaus reiche. Entsprechende Eingaben und Änderungsvorschläge hat der ZDK unter Einbeziehung der Abteilung Werkstätten und Technik sowie der Abteilung Betriebswirtschaft, Volkswirtschaft, Fabrikate, unter Koordination durch das Hauptstadtbüro und mit der Hauptgeschäftsführung formuliert und nun fristgerecht bis Ende September bei der Kommission eingereicht.

Über die bisherige Fassung der Leitlinien hinaus fordert der ZDK darin insbesondere den diskriminierungsfreien direkten Zugang aller Betriebe zu fahrzeuggenerierten Daten, deren Erhalt für Wartung oder Reparatur von Kfz entweder technisch oder wirtschaftlich – da anderweitig mit unzumutbarem Aufwand verbunden – notwendig ist.

In seiner Stellungnahme betonte der Verband, dass für die Betriebe der bidirektionale Zugang zum Fahrzeug erforderlich sei, um dem Fahrzeughalter auf dessen Wunsch auch Informationen ins Fahrzeug senden zu können.

Für den Vertriebsbereich wurden vor allem Klarstellungen zur wettbewerbsrechtlichen Beurteilung des unechten Agentursystems und der Kombination mit Mischsystemen gefordert.

Zum Hintergrund:

Jahrzehntelang gab es für das Kfz-Gewerbe eine spezifische Kfz-GVO, die den rechtlichen Rahmen für den Fahrzeughandel und das Servicegeschäft bildete. 2013 fiel die eigenständige Branchen-GVO weg. Seitdem unterliegt der Automobilhandel den wettbewerbsrechtlichen Regelungen der branchenübergreifenden Vertikal-GVO, die im Mai 2022 neu veröffentlicht wurde. Die für das Aftersales-Geschäft noch geltende Kfz-GVO läuft nächstes Jahr aus, soll aber nach Ankündigung der EU-Kommission ebenfalls erneuert werden.

Die Kfz-GVO bildet den wettbewerbsrechtlichen Rahmen für das Aftersales-Geschäft des Kfz-Gewerbes und gilt seit 2010. Das Ergebnis einer 2019 eingeleiteten Bewertung dieser Verordnung durch die EU ergab: Freie Werkstätten können nur dann gegen die lokale Marktmacht vieler Vertragspartner ankommen, wenn sie einen ebenbürtigen Zugang zu Ersatzteilen, Werkzeugen, Schulungen, technischen Informationen oder fahrzeuginternen Daten haben. Grundsätzlich gewährleisten die Regelungen das, müssten laut EU aber an aktuelle Entwicklungen und Technologien angepasst werden.

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