ZDK-Kommentierung: Was sich an der GVO wirklich ändert

Von Antje Woltermann

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Die EU-Kommission hat die „häufig gestellten Fragen“ zur Kfz-GVO mit langer Verzögerung veröffentlicht. Was die Branche nun beachten muss, erläutert ZDK-Geschäftsführerin Antje Woltermann.

ZDK-Geschäftsführerin und Kfz-GVO-Expertin Antje Woltermann.(Foto:  Promotor)
ZDK-Geschäftsführerin und Kfz-GVO-Expertin Antje Woltermann.
(Foto: Promotor)

Zwar ist es grundsätzlich zu begrüßen, dass die EU-Kommission zu einigen praxisrelevanten Themen aus dem Aftersales-Sektor Stellung genommen hat. Bedauerlich ist jedoch, dass die Ausführungen zum Teil nur eine Wiederholung der Leitlinien zur Kfz-GVO 461/2010 darstellen. Andere Formulierungen sind derart vage, dass sie für die Praxis kaum als Hilfestellung gelten können. Aus Sicht des Kfz-Gewerbes ist es nicht nachvollziehbar, dass die Kommission in den Antworten zur Lagerung von Ersatzteilen (Frage 9) und der Nutzung von Werkzeugen (Frage 13) von ihrer bisherigen Meinung abweicht.

Rechte und Pflichten bei Gewährleistung/Garantie

Zwar spricht die Kommission von Gewährleistungen, allerdings handelt das Thema in den Fragen 1 bis 6 von den von Herstellern und Versicherern gewährten Neuwagen- bzw. Neuwagenanschlussgarantien.

Die EU-Kommission stellt erneut klar, dass auch während der Garantiezeit der Kunde grundsätzlich die Möglichkeit haben muss, Wartungen und Instandsetzungsarbeiten an seinem Fahrzeug bei nicht zum Netz des Herstellers gehörenden Werkstätten durchführen zu lassen. Zudem können Werkstätten nicht verpflichtet werden, für Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten während des Garantiezeitraums, die nicht unter die Garantie fallen, vom Automobilhersteller selbst gelieferte Originalersatzteile zu verwenden. Dies ergibt sich bereits aus den Leitlinien zur Kfz-GVO 461/2010. Dieser Grundsatz gilt sowohl für „normale“ Herstellergarantien als auch für Garantieverlängerungen.

Anders sieht es mit einer Garantie aus, die der Verbraucher erst mehrere Jahre nach dem Kauf des Fahrzeugs bei einer zugelassenen Werkstatt oder bei dem Automobilhersteller erwirbt. Bei einer derartigen Garantie kann die Durchführung sämtlicher Arbeiten im autorisierten Netz des Herstellers und auch die Verwendung von Originalersatzteilen verlangt werden. Dies wird mit dem privilegierten Zugang der autorisierten Werkstatt zum Kunden begründet.

Vorgaben für Leasingfahrzeuge

Aus Sicht der EU-Kommission kann ein mit einem Hersteller verbundenes Leasingunternehmen für die von ihm verleasten Fahrzeuge verlangen, dass der Kundendienst ausschließlich innerhalb des autorisierten Netzes gemacht wird und/oder ausschließlich Ersatzteile mit dem Markenzeichen des Herstellers verwendet werden. Dies gilt nur dann nicht, wenn bereits bei Abschluss des Leasingvertrages feststeht, dass der Leasingnehmer das Eigentum erwerben wird oder sich dieses später während der Vertragslaufzeit ergibt.

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