ZDK-Kommentierung: Was sich an der GVO wirklich ändert

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Bezug und Lagerung von Ersatzteilen

Besonderes Augenmerk liegt auf dem Vertrieb der sogenannten „captive parts“, also der nur vom Automobilhersteller beziehbaren Originalersatzteile. Dabei könnte aus Sicht der Kommission die Gewährung von Rabatten und Prämien zu einem Verstoß gegen das EU-Wettbewerbsrecht führen, sofern dies an die Bedingung geknüpft wird, dass die Werkstätten vom Hersteller zugleich auch Ersatzteile für Fahrzeuge anderer Hersteller beziehen. Eine autorisierte Werkstatt darf kraft eigenen Entschlusses die Lieferung von captive parts an unabhängige Werkstätten verweigern.

Zudem sind Automobilhersteller grundsätzlich nicht verpflichtet, Ersatzteile direkt an unabhängige Werkstätten zu liefern. Allerdings darf der Hersteller seine autorisierten Werkstätten nicht daran hindern, Ersatzteile an solche unabhängigen Werkstätten zu verkaufen, die Ersatzteilhändler als Vermittler nutzen.

Geändert hat die EU-Kommission ihre Auffassung zur Lagerung von Ersatzteilen. Noch im Zusammenhang mit der Entscheidung der EU-Kommission zu den BMW-Verträgen im Jahr 2006 vertrat sie die Auffassung, ein Automobilhersteller könne seine autorisierten Werkstätten nicht verpflichten, die Ersatzteile anderer Marken getrennt von den Teilen seiner eigenen Marke zu lagern. Dies sieht die Kommission offensichtlich heute anders, sofern die Verwendung anderer Ersatzteile nicht „übermäßig erschwert“ wird (Frage 9).

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