ZDK-Kommentierung: Was sich an der GVO wirklich ändert

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Änderungen beim Thema „Elektronische Werkzeuge“

Auch zu Frage 13 hat die EU-Kommission ihre Auffassung geändert: Ein Automobilhersteller kann die Mitglieder seines Werkstattnetzes verpflichten, bestimmte elektronische Diagnosegeräte und Werkzeuge für Instandsetzungs-, Kundendienst- und Wartungsarbeiten zu nutzen, selbst wenn gleichwertige Werkzeuge anderer Anbieter zur Verfügung stehen. In dem oben genannten BMW-Verfahren sah die Kommission das noch anders.

Zugang zu technischen Informationen

Ein Automobilhersteller darf unabhängigen Marktteilnehmern grundsätzlich den Zugang zu technischen Informationen auch aus Gründen der Sicherheit und des Schutzes seiner Fahrzeuge nicht verweigern. Nur in Ausnahmefällen kann dies gerechtfertigt sein. Als Beispiel nennt die Kommission ein für ein bestimmtes Kfz-Modell typisches Hochspannungssystem oder ein Verfahren für den Austausch von Karosserieteilen aus Kohlenstoffverbundwerkstoff. Für den Zugang können entsprechende Schulungen vorausgesetzt werden.

Ein in der Praxis immer wieder diskutiertes Thema sind die Kosten für technische Informationen. Es ist nicht unüblich, dass ein Automobilhersteller den zu seinem Netz gehörenden Werkstätten Preisnachlässe einräumt, wenn eine bestimmte Menge von Ersatzteilen bei ihm bezogen wird. Diese Vorgehensweise sieht die EU-Kommission unter bestimmten Umständen – die im Einzelfall zu klären wären – als Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung und somit als einen Verstoß gegen EU-Wettbewerbsrecht an.

Verweigert ein Hersteller einer freien Werkstatt den Zugriff auf elektronische Servicehefte und damit den Zugang zur „Wartungsgeschichte eines Fahrzeugs“ (d. h. sowohl lesen als auch schreiben), kann dies als Verstoß gegen EU-Wettbewerbsrecht angesehen werden.

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