ZDK-Kommentierung: Was sich an der GVO wirklich ändert

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Bewerbung um Servicevertrag

Zu diesem Themenkomplex hatte der ZDK weitergehende Ausführungen der EU-Kommission, insbesondere auch unter Berücksichtigung des sogenannten MAN-Urteils, erwartet. Leider hat die Kommission sich hierzu gar nicht geäußert. Sie hat lediglich klargestellt, dass eine Verpflichtung, nicht für eine andere Marke autorisiert zu sein, nicht als ein zulässiges qualitatives Kriterium angesehen wird. Also: Ein Automobilhersteller kann einer Werkstatt, die sich um einen Servicevertrag seiner Marke bewirbt, den Zugang nicht mit der Begründung verweigern, dass diese Werkstatt bereits für eine andere Marke autorisiert ist. Aus der Formulierung ergibt sich aber die prinzipielle Bejahung eines Autorisierungsanspruchs.

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