Ausgaben für Kostenvoranschlag sind zu erstatten

Von autorechtaktuell.de

Bei einer fiktiven Abrechnung hat der Geschädigte Anspruch auf Erstattung der Kosten für einen Kostenvoranschlag.

(Foto: Archiv)

Bei einer fiktiven Abrechnung hat der Geschädigte Anspruch auf Erstattung der Ausgaben für einen Kostenvoranschlag. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Köln hervor (6.2.2012, AZ: 262 C 208/11).

Zum Hintergrund: Der Haftpflichtversicherung versagte dem Geschädigten die Erstattung der Kosten für den Kostenvoranschlag, der vom Geschädigten zur Bezifferung seine Ansprüche im Rahmen der fiktiven Schadenabrechnung zur Grundlage der Reparaturkosten gemacht wurde. Dies wurde damit begründet, dass diese Kosten in der Regel von der ausführenden Reparaturwerkstatt gutgeschrieben würden, wenn der Reparaturauftrag erteilt wird.

Aussage des Gerichts

Das Gericht stellte nun klar, dass der Geschädigte im Falle der fiktiven Schadenabrechnung einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für den Kostenvoranschlag hat, denn

„… die Klägerin ist als Geschädigte berechtigt, zwecks Ermittlung der ihr durch das Unfallereignis zugefügten Schäden an ihrem Fahrzeug und entsprechender Geltendmachung gegenüber dem Schädiger, hier der Beklagten, einen Kostenvoranschlag bzw. ein Sachverständigengutachten einzuholen. Dass sie sich vorliegend für die Einholung eines Kostenvoranschlages entschieden hat, ist nicht zu beanstanden, um so mehr, als die Einholung eines Sachverständigengutachtens, welches die Klägerin vorliegend angesichts der Überschreitung der Bagatellgrenze des Unfallschadens, die das erkennende Gericht mit 600 bis 700 Euro ansetzt, auch hätte in Auftrag geben können, wesentlich höhere Kosten verursacht hätte.

Der Umstand, dass die Kosten für einen Kostenvoranschlag ganz oder teilweise dann gutgeschrieben werden, wenn die Reparaturmaßnahme tatsächlich in Auftrag gegeben wird, hindert eine Ersatzfähigkeit im Falle der fiktiven Abrechnung nicht. Denn im Falle der fiktiven Abrechnung läßt der Geschädigte sein Fahrzeug gerade nicht reparieren, weshalb eine Verrechnung tatsächlich nicht vorgenommen wird und der Geschädigte letztlich auf den Kosten des Kostenvoranschlages „hängen bleibt“. Es ist auch kein Grund ersichtlich, warum ein Geschädigter, der sich mit der Einholung eines Kostenvoranschlags begnügt und dem Schädiger insoweit die höheren Kosten eines Sachverständigengutachtens erspart, schlechter gestellt werden soll, als ein Geschädigter, der ebenfalls fiktiv abrechnet, aber (bei Überschreiten der Bagatellgrenze) ein teureres Sachverständigengutachten einholt, dessen Kosten der Schädiger ersetzen müßte. …“

Das Urteil in der Praxis

Das AG Köln stellt hier – wie eine große Zahl weitere Amtsgerichte – noch einmal klar, dass der Geschädigte im Rahmen der fiktiven Abrechnung einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für den Kostenvoranschlag hat.

Handelt es sich um einen Bagatellschaden, wäre dem Geschädigten zudem eine kostenfeie Grundlage zur Ermittlung seiner Schadenpositionen verwehrt beziehungsweise er wäre auf die Einschätzung der Versicherung angewiesen.

Unabhängig hiervon ist jedoch die Frage zu beurteilen, wie hoch die Kosten für den Kostenvoranschlag angesetzt werden dürfen. Im Streitfall kann dies auch durch einen Gutachter zu ermitteln sein (vgl. AG Landsberg, Urteil vom 24.02.2009, AZ: 3 C 739/08).

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