Beilackierung und ergänzende Stellungnahme erstattungsfähig

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Andreas Wehner

Bei fiktiver Abrechnung sind die festgestellten Beilackierungskosten sowie die Kosten einer ergänzenden Stellungnahme nach Kürzung der Regulierungssumme zu erstatten.

(Bild: VBM-Archiv)

Bei einer fiktiven Abrechnung sind auch die im Gutachten festgestellten Beilackierungskosten erstattungsfähig. Das gleiche gilt für die Kosten einer ergänzenden Stellungnahme, die der Geschädigte nach der Kürzung der kalkulierten Reparaturkosten durch die regulierungspflichtige Haftpflichtversicherung einholt. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts (AG) Heinsberg hervor (14.2.2013, AZ: 18 C 98/12).

Zum Hintergrund: Kläger war der Geschädigte eines Verkehrsunfalls, der seine Ansprüche gegenüber der Beklagten (regulierungspflichtige Haftpflichtversicherung) auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens bezifferte und die fiktive Abrechnung des Schadens begehrte. Die Beklagte kürzte – wie üblich – die Kosten der Beilackierung angrenzender Bauteile sowie die Wertminderung.

Die Erstattung der Kosten für die vom Kläger eingeholte Stellungnahme zur Kürzung durch die Beklagte lehnte diese ebenfalls ab.

Aussage des Gerichts

Das AG Heinsberg entschied: Wenn der Geschädigte aufgrund der Kürzung der im Gutachten kalkulierten Reparaturkosten durch die regulierungspflichtige Haftpflichtversicherung eine weitere technische Stellungnahme einholt, sind die dadurch entstandenen Kosten auch erstattungsfähig.

Darüber hinaus verurteilte das AG Heinsberg die Beklagte auch zur Erstattung der Kosten für die Beilackierung. Entgegen der Ansicht der Beklagten, die sich darauf stützte, aufgrund der fiktiven Abrechnung würde eine Beilackierung tatsächlich nicht durchgeführt werden, stellte das AG Heinsberg fest: Es komme nur darauf an, was eine fachmännische Reparatur kosten würde, nicht darauf, ob tatsächlich repariert wird. Hierzu führt es aus:

„Der Sachverständige … hat die Ausführungen des Privatsachverständigen … zur Erforderlichkeit der Beilackierungsarbeiten umfassend bestätigt und dargelegt, dass eine fachgerechte Reparatur ohne die Beilackierung nicht erfolgen konnte. Insoweit wird auf Seite 6 des Gutachtens (Bl. 81 GA) und auf die Ausführungen im Anhörungstermin (Bl. 127 Rückseite) verwiesen. Dass sich die Gutachten auszugsweise inhaltlich decken, erschüttert nicht deren Überzeugungskraft. Dies liegt in der Natur technischer Ausführungen begründet. Zudem hat sich der Sachverständige mit den zum Beweis aufgeworfenen Fragen sowohl in seinem Gutachten als auch im Anhörungstermin ausgiebig auseinandergesetzt, so dass eine ungeprüfte Übernahme von Auszügen des Privatgutachtens ausgeschlossen werden konnte.

b) Der Erforderlichkeit der Beilackierung steht nicht entgegen, dass sie auf den ersten Blick von einem Laien nicht von einer unvollständigen Lackierung unterschieden werden kann. Denn es geht im Rahmen der technisch einwandfreien Reparatur, die dem Ersatz des Schadens zugrunde zu legen ist, gerade um die Beurteilung eines Fachmannes und nicht um die eines Laien. Ob die Reparatur tatsächlich fachgerecht und technisch einwandfrei durchgeführt wird, ist im Zusammenhang mit der fiktiven Schadensabrechnung unerheblich. Der Beklagte kann insoweit mit seinen Einwendungen, Qualität und Kosten der tatsächlichen durchgeführten Reparatur betreffend, nicht durchdringen.“

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