Beilackierung und ergänzende Stellungnahme erstattungsfähig

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Auch die vom Kläger geltend gemachte merkantile Wertminderung sprach das Gericht dem Kläger mit folgender Begründung zu:

„Unter Berücksichtigung der Umstände des konkreten Einzelfalls ist das Gericht nach Durchführung der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass am Fahrzeug des Klägers ein mit 250 € zu bemessender merkantiler Minderwert eingetreten ist. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten und im Anhörungstermin anschaulich und ausgiebig erklärt, wie der von ihm angesetzte Minderwert berechnet wurde. Er hat darüber hinaus erörtert, warum auch bei technisch einwandfrei durchgeführter Reparatur und dem Einbau von Neuteilen ein Verdacht des Vorliegens verborgener Mängel begründet wird.

Die tatsächlich durchgeführte Reparatur ist für die Berechnung des Minderwerts nicht erheblich, da sich der Minderwert am Umfang einer technisch einwandfrei durchgeführten Reparatur zu orientieren hat. Die Berechnung und Darlegung des Sachverständigen begegnet seitens des Gerichtes keinen Bedenken und dient als Grundlage der Schadensschätzung nach § 287 ZPO. Das Gericht hat seiner Einschätzung insbesondere den Umstand zugrunde gelegt, dass es sich bei dem Fahrzeug des Klägers um einen Mercedes Kombi der C-Klasse, mithin um einen Pkw einer gehobenen Fahrzeugklasse handelte, so dass auch das Alter von 5 ½ Jahren sowie Laufleistung der Annahme nicht entgegenstehen, dass das Fahrzeug ohne Unfallereignis auf dem Gebrauchtwagenmarkt einen höheren Preis erzielen könnte als nach dem Unfall.“

Das Urteil in der Praxis

Die Kosten der Beilackierung bei fiktiver Abrechnung werden derzeit durch die Versicherungen mit immer demselben Textbaustein abgelehnt. Dies Kürzung sollte keinesfalls hingenommen werden, wenn der mit der Gutachtenerstellung beauftragte Sachverständige klargestellt, dass nach seiner Sicht eine Farbtonangleichung erforderlich ist, da bereits der Sachverständige sich mit dieser Farbe auseinanderzusetzen hat.

Da es bei der fiktiven Abrechnung nicht darauf ankommt, ob das Fahrzeug tatsächlich repariert, sondern nur darauf, was die fachgerechte Reparatur tatsächlich kosten würde, sind auch die im Gutachten festgestellten Beilackierungskosten erstattungsfähig.

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