BGH-Entscheidung zu Mietwagenkosten

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Aussage des BGH

Zunächst ging es in der Entscheidung des BGH um die Wirksamkeit der Abtretung der Mietwagenkosten. Der BGH sah erneut keinen Verstoß gegen das RDG, da die Nebenleistung des Autovermieters gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 RDG erlaubt gewesen sei.

Schwerpunkt der juristischen Auseinandersetzung des BGH mit dem Fall war sodann die Frage, ob durch die Vorlage von „Screenshots“ angeblich günstigerer Internetangebote Zweifel an einer Schätzgrundlage geweckt werden können, sodass von einer Schätzung anhand dieser Schätzgrundlage im Rahmen des § 287 ZPO unter Umständen abgesehen werden muss.

Im Zusammenhang mit der Beantwortung dieser Frage stellte der BGH zunächst ausdrücklich fest, dass der Schwacke-Automietpreisspiegel weiterhin eine geeignete Schätzgrundlage zur Ermittlung der erforderlichen Mietwagenkosten sei. Erneut betonte der BGH in diesem Zusammenhang, dass derartige Listen dem Tatrichter nur als Grundlage für seine eigene Schätzung nach § 287 ZPO dienten. Somit könne der Richter im Rahmen seines Ermessens unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls von den Zahlenvorgaben dieser Listen durch etwaige Zu- bzw. Abschläge abweichen.

Nur wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt werden würde, dass geltend gemachte Mängel der Schätzgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall im erheblichen Umfang auswirkten, bedürfe es einer Überprüfung der Listen auf deren Eignung.

Im Fall, welchen der BGH konkret zu entscheiden hatte, ging er offensichtlich allerdings davon aus, dass die Beklagte derartige konkrete Tatsachen durch die Vorlage von Online-Anfragen vorgetragen hatte. Vorgelegt wurden auf Beklagtenseite offensichtlich deutlich günstigere Angebote in Form von Online-Anfragen an große Anbieter – jeweils bezogen auf deren Stationen am Anmietort.

Zugleich wurde behauptet, dass in dieser Größenordnung auch zum streitgegenständlichen Unfallzeitpunkt ein Fahrzeug hätte angemietet werden können. Dadurch habe die Beklagte hinreichend deutlich gemacht, dass der zur Schadenbehebung erforderliche maßgebende Normaltarif zum Zeitpunkt der Anmietung deutlich günstiger gewesen sein könnte als der Modus des Schwacke-Mietpreisspiegels 2010.

Vor diesem Hintergrund monierte der BGH lediglich, dass sich das Berufungsgericht mit diesem konkreten Sachvortrag in den Entscheidungsgründen nicht näher auseinandersetzte. Deshalb verwies der BGH zurück an das LG Köln, da das LG Köln die Grenzen seines tatrichterlichen Ermessens im Rahmen des § 287 ZPO überschritten hätte.

Hierbei gab es dem LG Köln als Hinweis mit auf den Weg, dass das Gericht im Rahmen des § 287 Abs. 1 S. 2 ZPO auch frei im Hinblick auf die Frage gestellt sei, ob ein Sachverständigengutachten einzuholen ist. Der Tatrichter könne etwaigen Zweifeln unabhängig von der Einholung eines Sachverständigengutachtens dadurch begegnen, dass Ab- bzw. Zuschläge auf den anhand einer Schätzgrundlage ermittelten Tarif vorgenommen würden.

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