BGH-Entscheidung zu Mietwagenkosten
Das Gericht hält den Schwacke-Automietpreisspiegel grundsätzlich für geeignet. Jedoch fordert der BGH die Richter auf, den Vortrag der Schädigerseite ausführlicher zu prüfen, es gebe günstigere Angebote.

Der Bundesgerichtshof hat den Schwacke-Automietpreisspiegel als geeignete Schätzgrundlage zur Ermittlung von Mietwagenkosten bestätigt. Allerdings wies das Gericht darauf hin, dass sich mit dem Thema befasste Richter ausführlicher mit dem Vortrag der Schädigerseite auseinandersetzen sollten, es gebe günstigere Angebote (Urteil vom 18. Dezember 2012, AZ: VI ZR 316/11).
Zum Hintergrund: Der BGH entschied erneut im Hinblick auf einen Mietwagenprozess, welcher seinen Anfang beim AG Gummersbach nahm. Hintergrund der Auseinandersetzung war die Anmietung eines Ersatzwagens durch den Unfallgeschädigten nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall vom 22. Dezember 2010. Die Eintrittspflichtigkeit der Beklagten (Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners) stand dem Grunde nach zu 100 Prozent fest.
Der Geschädigte mietete im Zeitraum vom 23. Dezember 2010 bis 30. Dezember 2010 einen Ersatzwagen an. Hierfür wurden ihm von der Klägerin (Autovermietung), welche aus abgetretenem Recht klagte, 1.166,68 Euro in Rechnung gestellt. Vorgerichtlich bezahlte die Beklagte lediglich einen Teil auf die Mietwagenkosten und bestritt die Erforderlichkeit des geltend gemachten Betrages. Die Differenz in Höhe von 636,96 Euro klagte der Autovermieter aus abgetretenem Recht vor dem AG Gummersbach ein.
Als Berufungsinstanz entschied das LG Köln (Urteil vom 26. Oktober 2011, AZ: 9 S 190/11), welches der Klägerin die Differenz an Mietwagenkosten vollumfänglich zusprach. Die Beklagte ging in Revision vor den BGH. Der BGH hob das Urteil des LG Köln auf und verwies an dieses zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück.
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