Das Urteil in der Praxis
Diese Entscheidung wird von den Versicherern zukünftig in Mietwagenprozessen regelmäßig verbunden mit der Behauptung zitiert werden, der BGH halte Online-Anfragen für maßgeblich, sodass von einer Schätzung nach dem Schwacke-Automietpreisspiegel Abstand zu nehmen ist.
Diese Aussage hat der BGH gerade nicht getätigt. Der BGH hat vielmehr überhaupt keine Entscheidung getroffen, sondern die Angelegenheit zur Entscheidung an das Landgericht zurück verwiesen. Wie auch bereits in vorhergehenden Entscheidungen stellte der BGH lediglich fest, dass sich der Tatrichter näher mit dem Vortrag der Schädigerseite auseinander setzen müsse, es gebe günstigere Angebote (auch Online-Angebote).
Vor diesem Hintergrund bedarf es in einer Entscheidung auch Ausführungen zur Frage wieso trotz des Vortrags derartiger günstigerer Online-Angebote an einer Schätzgrundlage, welche deutlich höhere Werte auswies, festgehalten wird. Der BGH moniert also vor allem die mangelnde Auseinandersetzung der Tatrichter in den Urteilsbegründungen mit derartigem Vortrag der Schädigerseite. Rückschlüsse darauf, dass der Schwacke-Automietpreisspiegel nicht verwertbar wäre, können keinesfalls gezogen werden. Im Gegenteil bestätigt der BGH diese Schätzgrundlage.
Dem Anwalt in der Praxis ist anzuraten, für den Fall, dass der Versicherer auf günstigere Online-Anfragen verweist und damit den Schwacke-Automietpreisspiegel in Zweifel zieht, deutlich teurere konkrete Angebote anderer Autovermieter vorzulegen und damit den Fraunhofer-Marktpreisspiegel in Zweifel zu ziehen. Es ist bekannt, dass insbesondere dessen Mehrtagespauschalen häufig noch unterhalb des Tagessatzes an Nutzungsausfall liegen. Konsequenterweise müsste dann ein Tatrichter auch vom Fraunhofer-Marktpreisspiegel abrücken.
Der zusätzliche Hinweis des BGH an das Berufungsgericht könnte so zu deuten sein, dass von der Einholung von Sachverständigengutachten in den Massenprozessen wegen ausstehender Mietwagenkosten abgesehen werden sollte. Für den Fall, dass der Richter Zweifel an der konkreten Schätzgrundlage hat, sollte diesen Zweifeln durch entsprechende Zuschläge bzw. Abschläge auf die jeweilige Schätzgrundlage Rechnung getragen werden.
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