BGH-Entscheidung zu Sachverständigenkosten
Eine aktuelle Entscheidung des BGH zu den Sachverständigenkosten trägt derzeit nicht unbedingt zu einer Beruhigung der Situation an der Honorarfront bei.

Eine aktuelle Entscheidung des BGH zu den Sachverständigenkosten trägt derzeit nicht unbedingt zu einer Beruhigung der Situation an der Honorarfront bei. Die Prozessführung wird aus Sicht des Kfz-Sachverständigen vielmehr schwieriger und aus Sicht des BVSK sprechen – gerade nach dieser Entscheidung – viele Argumente dafür, Honorarregelungen zu fordern und zu fördern, die die Abrechnung im Verhältnis zwischen dem Kfz-Sachverständigen und dem regulierungspflichten Versicherer erleichtern. Auch derartige Regelungen zu finden, wird jedoch nach dieser BGH-Entscheidung nicht zwingend einfacher werden.
Zum Hintergrund: Erneut hat sich der VI. Senat des BGH mit der Thematik der Sachverständigenkosten befasst. In einer Entscheidung vom 22.7.2014 (AZ VI ZR 357/13) hatte sich der BGH mit der sogenannten 100-Euro-Nebenkostenentscheidung des LG Saarbrücken zu befassen.
Die Leitsätze der Entscheidung, die wir hier im vollen Wortlaut beifügen, lauten wie folgt:
a) Die Kosten für die Begutachtung des bei einem Verkehrsunfall beschädigten Fahrzeugs gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist.
b) Der Schätzung der Höhe der erforderlichen Sachverständigenkosten nach § 287 Abs. 1 ZPO müssen tragfähige Anknüpfungspunkte zugrunde liegen. Sie darf nicht völlig abstrakt erfolgen, sondern muss dem jeweiligen Einzelfall Rechnung tragen.
c) Die losgelöst von den Umständen des Einzelfalls erfolgte Beurteilung des Tatrichters, die von einem Sachverständigen zusätzlich zu einem Grundhonorar berechneten Nebenkosten seien in Routinefällen grundsätzlich in Höhe von 100 € erforderlich, während sie, soweit sie diesen Betrag überstiegen, erkennbar überhöht und deshalb nicht ersatzfähig seien, entbehrt einer hinreichend tragfähigen Grundlage.
Der Sachverhalt wurde zur endgültigen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Aussage des Gerichts
Der BGH verweist in seiner Entscheidung zwar auch auf die Entscheidung vom 11.2.2014, allerdings gibt er in den Entscheidungsgründen zumindest vorsichtige Hinweise, dass diese Entscheidung vom Februar 2014 kein Freibrief sein kann, jedes nur denkbare Honorar durchsetzen zu wollen. Als deutliches Indiz dafür, dass der Geschädigte nicht erkennen konnte, dass das Honorar möglicherweise überhöht ist, sieht der BGH den sofortigen Ausgleich der Rechnung durch den Geschädigten an.
Der BVSK hatte bereits in der Vergangenheit darauf hingewiesen, dass genau dieser Ansatz zu Schwierigkeiten führen kann, wenn aus abgetretenem Recht geklagt wird oder wenn der Geschädigte klagt, ohne dass er selbst den Rechnungsbetrag ausgeglichen hat.
Bereits anlässlich des Sachverständigentages in Potsdam hatte der Richter des VI. Senats Wellner, der an der Februar-Entscheidung nicht mitgewirkt hatte, zumindest zwischen den Zeilen seines Vortrages ein gewisses Unverständnis an dieser Entscheidung geäußert.
Letztlich hat der BGH auch deutlich gemacht, dass die Erwägungen des LG Saarbrücken zu einer Nebenkostenpauschale von 100 Euro nicht nachvollziehbar sind, da diese Annahme zu pauschal sei.
Damit dürften weitere Verfahren folgen, die sich mit einzelnen Nebenkostenpositionen auseinandersetzen, wie dies bereits in der Prozesswelle mit der Zürich Versicherung zum Ausdruck gekommen ist.
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