Dieselaffäre BGH gesteht VW-Geschädigten den Ersatz von Finanzierungskosten zu

Von Andreas Grimm

Der Schadenersatz für sittenwidriges Handeln bezieht auch Nebenkosten ein. Das verdeutlicht ein Urteil des Bundesgerichtshofs gegen den Volkswagenkonzern. Der muss nun nämlich die Kosten ersetzen, die einem VW-Käufer für die Finanzierung seines sittenwidrig manipulierten Autos entstanden waren.

Der BGH hat in der Dieselaffäre nochmals die Position der VW-Kunden gestärkt.
Der BGH hat in der Dieselaffäre nochmals die Position der VW-Kunden gestärkt.
(Bild: BGH-Pressestelle)

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem weiteren Verfahren zur Aufarbeitung der Dieselaffäre im Volkswagenkonzern seine grundsätzlich verbraucherfreundliche Sichtweise bestätigt. Mit Urteil vom 13. April kam der VI Zivilsenat zu dem Schluss, dass der Schadenersatz für die sittenwidrigen Manipulationen auch eventuelle Finanzierungskosten umfasst. Für den Hersteller bedeutet das Urteil, dass er entsprechenden Klägern die Finanzierungskosten in voller Höhe erstatten muss (Az. VI ZR 274/20).

Der BGH hatte in einer Grundsatzentscheidung im Mai 2020 dargelegt, dass der Autobauer mit den manipulierten Dieselmotoren „besonders verwerflich“ gehandelt habe. Damit stand den Klägern grundsätzlich Schadenersatz zu. In dem heutigen Urteil wiederholte der BGH nochmals den Grundsatz, dass aufgrund der Sittenwidrigkeit die Käufer gemäß §§ 826, 249 Abs. 1 BGB so zu stellen seien, als wäre es nicht zu dem Fahrzeugerwerb gekommen. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der Kläger ohne Fahrzeugkauf den Kaufpreis auch nicht mit einem Darlehen der Volkswagen Bank teilweise hätte finanzieren müssen.