BGH: Juristischer Wegweiser für den Kfz-Handel

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Andreas Grimm, Andreas Grimm

Ein aktuelles Urteil des BGH bestätigt die derzeit empfohlenen Allgemeinen Verkaufsbedingungen im Kfz-Handel. Doch auch weitere Aspekte des Urteils sind für den Fachhandel interessant.

(Foto: Archiv)

Mit einem Urteil vom 29. Mai 2013 hat der Bundesgerichtshof (BGH) zu gleich drei typischen Problembereichen des Kfz-Handels und -Service Stellung genommen. Aus den Ergebnissen ergeben sich für die Betriebe mehrere praktische Hinweise bezüglich der AGB-Klauseln, der Vertragstypen und der Schadenschätzung beim kaufvertraglichen Sachmangel (AZ: VIII ZR 174/12).

Im zugrunde liegenden Fall hatten die die beiden Kläger in dem beklagten Autohaus am 14. August 2006 einen gebrauchten Geländewagen gekauft. Diesen ließen Sie durch das beklagte Autohaus vor der Übergabe mit einer Anlage für den Flüssiggasbetrieb ausstatten. Demgemäß war im Kaufvertragsformular unter dem Punkt „Zubehör" eingetragen: „Flüssiggasumrüstung, schwarz getönte Scheiben, gebr. Winterräder komplett, Trenngitter“. Als Gesamtpreis war ein Betrag von 16.463 Euro im Kaufvertrag angegeben.

Zu entscheiden hatte der BGH drei Problembereiche, die nachfolgend getrennt in den Leitsätzen dieses Urteils beleuchtet werden. Die juristischen Fragestellungen waren:

  • Abkürzung der gesetzlichen Verjährungsfrist für Ansprüche des Käufers wegen eines Mangels eines Gebrauchtfahrzeugs
  • Kaufvertrag oder gemischter Vertrag bei Einbau einer Flüssiggasanlage vor Übergabe eines Gebrauchtfahrzeugs
  • Anforderungen an eine Schadenschätzung gemäß § 287 ZPO bei kaufvertraglichem Sachmangel

Die Ausgangslage

Die dem Kaufvertrag beigefügten und wirksam zugrunde gelegten Allgemeinen Geschäftsbedingungen des beklagten Autohauses lauten, soweit für den Urteilsfall des BGH relevant:

„VI. Sachmangel

1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden. (...) Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche unberührt.

VII. Haftung

1. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe dieser Bedingungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt: Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Diese Beschränkung gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. ...

2. Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt. ...“

Die Übergabe des Fahrzeugs an die Kläger erfolgte am 12. Oktober 2006, worauf das beklagte Autohaus zwei Rechnungen erstellte. Eine Fahrzeugrechnung über einen Betrag von 13.081,91 Euro inklusive Mehrwertsteuer und eine Teile-Rechnung in Höhe von 3.356,36 Euro inklusive Mehrwertsteuer, wobei diese Rechnung neben den Kosten für eine Verglasung und ein Trenngitter einen Betrag von 2.700 Euro inklusive Mehrwertsteuer für die Flüssiggasumrüstung enthielt.

Im Zeitraum vom Juni 2007 bis August 2008 brachten die Kläger das Fahrzeug unstreitig mehrfach zur Durchführung von Reparaturarbeiten wegen Funktionsstörungen, die nach dem im selbstständigen Beweisverfahren eingeholten Sachverständigengutachten auf einen fehlerhaften Einbau der Flüssiggasanlage beruhten, in die Werkstatt der Beklagten.

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