Das Urteil in der Praxis
Bereits der Leitsatz des BGH-Urteils spricht für sich: „Die in § 213 BGB angeordnete Erstreckung einer Hemmung der Verjährung auf Ansprüche, die aus demselben Grund wahlweise neben dem Anspruch oder an seiner Stelle gegeben sind, erfasst die in § 437 BGB aufgeführten Nacherfüllungs- und Gewährleistungsrechte nur insoweit, als sie auf demselben Mangel beruhen (Bestätigung und Fortführung des Senatsurteils vom 29. April 2015, VIII ZR 180/14, NJW 2015, 2106 Rn. 25, BGHZ 205, 151).(Rn.20)“
Dieses BGH-Urteil zeigt wieder einmal deutlich, dass es risikobehaftet ist, die Mängel nur allgemein zu bezeichnen. Jeder einzelne Mangel sollte konkret angegeben werden.
Dies hätte zwar auch den Eintritt einer Verjährung in diesem Fall des BGH zur Folge gehabt. Oftmals ist allerdings zu bemerken, dass eine allgemein gefasste Mängelrüge einen späteren konkreten Mangel nicht erfasst.
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