Das müssen Sie beim Datenschutz künftig beachten

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Umfangreiche Bestandsaufnahme

Vorab sollten Sie eine Bestandsaufnahme machen:

a. Haben Sie all Ihre Geschäftsabläufe, bei denen personenbezogene Daten verarbeitet werden, in ein Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten aufgenommen (Art. 30 DS-GVO)? Denken Sie hierbei insbesondere an die

  • Verarbeitung von Kundendaten,
  • Verarbeitung von Beschäftigtendaten,
  • Verarbeitung von Daten von Kindern,
  • Verarbeitung von Daten für Dritte als Auftragsverarbeiter.

b. Wird dieses Verzeichnis regelmäßig aktualisiert? Wer ist hierfür in Ihrem Unternehmen zuständig?

Zulässigkeit der Verarbeitung

Auch nach neuem Recht benötigen Sie für jede Verarbeitung personenbezogener Daten eine Rechtsgrundlage. Dies kann eine gesetzliche Regelung oder eine Einwilligung der betroffenen Personen sein. Daneben kann es weitere Spezialregelungen in der DS-GVO (z. B. Art. 86 DS-GVO für amtliche Dokumente) und in anderen Spezialgesetzen (z. B. § 138 StGB) geben. Auch Kollektivvereinbarungen wie die Betriebsvereinbarung zum Datenschutz im Arbeitsverhältnis bleiben nach Art. 88 DS-GVO nach wie vor zulässig.

a. Haben Sie für alle Verarbeitungen (s.o. Nr. 2) eine Rechtsgrundlage nach der neuen Rechtslage (Art. 6 bis 11 DS-GVO sowie § 26 BDSG neu)?

b. Haben Sie dies dokumentiert?

c. Haben Sie Ihre Muster für Einwilligungserklärungen für Kunden, Interessenten usw. an die Anforderungen von Art. 7 und 13 DS-GVO angepasst (insbesondere erweiterte Informationspflichten, auch zur jederzeitigen Widerrufbarkeit der Einwilligung)?

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