Der Countdown läuft: Ab dem 25. Mai 2018 gilt die neue Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO). Unternehmen drohen hohe Bußgelder, wenn sie gegen die neuen Vorgaben verstoßen. Selbst bei kleineren und mittleren Unternehmen sieht der Gesetzgeber einen Bußgeldrahmen von bis zu 20 Millionen Euro vor.
Autohäuser und Werkstätten erhalten bei der Umsetzung der neuen Vorgaben umfangreiche Unterstützung. Neben dem Leitfaden Datenschutz, den der ZDK für Mitgliedsbetriebe erstellt hat, gibt es diverse Landesbehörden, die Informationen veröffentlicht haben.
Dazu gehört beispielsweise die Checkliste des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen. In ihr sind wesentliche Aspekte für die Umsetzung der neuen Vorgaben zusammengestellt.
Datenschutz ist Chefsache
a. Haben Sie sich als Geschäftsleitung schon mit den neuen Anforderungen der DS-GVO und des BDSG (neu) befasst? Kennen Sie insbesondere die neuen Regelungen
zur Rechenschaftspflicht über die Einhaltung der Grundsätze der Datenverarbeitung (Art. 5 Absatz 2 DS-GVO)?
zu den Informationspflichten gegenüber den betroffenen Personen, deren Daten Sie verarbeiten (Art. 12 - 14 DS-GVO)?
zu den Rechten der betroffenen Personen auf Datenübertragbarkeit (Art. 20 DS-GVO)?
zur technischen und organisatorischen Sicherheit der Datenverarbeitung Art. 32 DS-GVO?
zur Datenschutz-Folgenabschätzung (Art. 35 DS-GVO)?
zur Meldung von Datenschutzverstößen (Art. 33 DS-GVO)?
b. Wer ist in Ihrem Unternehmen neben der Geschäftsleitung für Datenschutzthemen zuständig? Haben Sie einen Datenschutzbeauftragten bestellt (Art. 37 DS-GVO, § 38 BDSG neu)?
c. Wurden Ihre Beschäftigen über die neuen Datenschutzregelungen informiert und/oder darin geschult?
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Stand vom 15.04.2021
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