Arbeitswerte Desinfektionskosten: Gerichte urteilen gegen die Versicherer
Schutz vor dem Coronavirus hat oberste Priorität – für Werkstattmitarbeiter wie für die Kunden. Doch manche Versicherungen lehnen es ab, die Desinfektionskosten zu erstatten. Zu Recht? Aus der Sicht vieler Gerichte nicht. Entsprechend hat die IFL die Liste frei wählbarer Arbeitspositionen um die Desinfektionsmaßnahmen erweitert.
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Die Interessengemeinschaft Fahrzeugtechnik und Lackierung (IFL) hat ihre Liste frei wählbarer Arbeitspositionen (IFL-Liste), die auch in allen gängigen Kalkulationssystemen hinterlegt ist, um die Position 85 erweitert. Hier geht es um die „Fahrzeugdesinfektion zum Schutz von Mitarbeitern und Kunden vor dem Corona-Virus (SARS CoV-2 / Covid 19). Die Position 85 betrifft gleichfalls alle Vermietfahrzeuge/Ersatzfahrzeuge und bezieht sich auf eine Umfrage unter Fachbetrieben. Demnach haben sich im Wesentlichen zwei Arten der Fahrzeugdesinfektion in der Branche durchgesetzt:
- Wischdesinfektion mit Feuchttüchern, oder handelsüblichen Reinigern und Einmaltüchern;
- Fahrzeugdesinfektion durch Kaltvernebelung von Natriumhypochlorid.
Durch beide Maßnahmen werden die Arbeitsschutzvorgaben der Berufsgenossenschaften erfüllt.
Um einen effektiven Schutz von Mitarbeitern und Kunden zu gewährleisten, sind die Reinigungs-/ Desinfektionsarbeiten bei Annahme des Fahrzeugs und vor Rückgabe an den Kunden durchzuführen. Hierfür empfiehlt die IFL-Liste, 3 AW pro Fahrzeug zuzüglich 7,50 Euro netto für das Verbrauchsmaterial anzusetzen. Diese Werte gelten für Pkw und sollten für SUV bzw. Kleinbusse entsprechend angepasst werden.
Die Werte wurden wie bereits berichtet in einer gemeinsamen Studie mit dem Allianz Zentrum für Technik (AZT) ermittelt. Allerdings beeilte sich das AZT mit der ZKF-Veröffentlichung mitzuteilen, dass aus der Studie keinerlei Berechnungsanspruch abzuleiten ist.
Genau das sehen inzwischen einige Gerichte anders. Rechtsanwalt Joachim Otting hat die entsprechenden Urteile durchgesehen und kommentiert: „Ausgerechnet vor dem Amtsgericht (AG) Heinsberg (Heinsberg war der erste Corona-Hotspot in Deutschland) wollte es ein Versicherer wissen.“ Das Gericht hatte klar festgelegt, dass auch die Kosten für die Fahrzeugdesinfektion zu erstatten sind. Sie sei in Zeiten der Corona-Pandemie nach erfolgter Reparatur eines Fahrzeugs, die ein Berühren des Fahrzeugs durch Dritte erfordert, notwendig. Der oben genannte Betrag sei auch der Höhe nach nicht zu beanstanden, sondern für den Material- und Arbeitseinsatz angemessen (§ 287 ZPO). Im verhandelten Fall entschied das Gericht über einen Betrag von 60,87 Euro (AG Heinsberg, Urteil vom 4.9.2020 – 18 C 161/20).
Ähnlich das Amtsgericht Aichach entschied: „Hinsichtlich der Maßnahmen zur Ansteckungsvermeidung erscheint dem Gericht nachvollziehbar, dass in der derzeitigen Pandemiesituation zusätzlicher Aufwand getrieben werden muss. Ein Sachaufwand von 15 Euro netto und ein zusätzlicher Arbeitsaufwand von 43,50 Euro netto für Desinfektionsmaßnahmen, Abdeckungen und längere Betriebsabläufe wegen Abstandsvorschriften sind ohne weiteres nachvollziehbar.“ Es handle sich zweifelsohne um Maßnahmen, die in der derzeitigen Lage erwartet werden dürfen und damit auch konkludent vertraglich vereinbart sind, so das Gericht weiter (AG Aichach, Urteil vom 29.9.2020 – 101 C 560/20).
Kein Einfluss auf die Abrechnung
Für das AG Kempten (Allgäu) kommt es dabei grundsätzlich gar nicht darauf an, ob die Desinfektionsmaßnahmen sinnvoll seien. Denn der Geschädigte habe keinen Einfluss darauf, wie die Werkstatt vorgeht und wie sie abrechnet. „Nachdem das Fahrzeug aufgrund des Verkehrsunfalls instand zu setzen war, sind auch die dadurch angefallenen Covid-Reinigungskosten zur Durchführung der Reparatur adäquat kausal durch den Unfall verursacht. Diese stellen nicht lediglich allgemeine Arbeitsschutzmaßnahmen dar, sondern sind gerade Teil des konkreten jeweiligen Reparaturauftrages und damit im Rahmen der Schadensbeseitigung vereinbart“, urteilte das Gericht in einem konkreten Fall zur Schadenabrechnung. Darüber hinaus habe sich die Schadensbetrachtung nicht nur an objektiven Kriterien zu orientieren, sondern sei nach der Rechtsprechung des BGH subjektbezogen. (AG Kempten/Allgäu, Urteil vom 14.10.2020 – 6 C 844/20).
Das AG München ist ganz konsequent. In einer Verfügung hat einen streitenden Versicherer darauf hingewiesen, dass es sich nur mit der Frage des Einflusses des Geschädigten beschäftigen werde, nicht aber inhaltlich mit den Desinfektionskosten (AG München, Verfügung vom 30.9.2020 – 331 C 13198/20).“
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