Grenzüberschreitendes Geschäft unter der Lupe
Eine Absage an strengere Gewährleistungs- und Garantievorschriften, wie sie die Projektgruppe der Verbraucherschutzministerkonferenz und Justizministerkonferenz „Gewährleistung und Garantie“ gefordert hatte, machte Professor Stephan Lorenz (Universität Münster). Dabei ging es unter anderem um die Dauer der Beweislastumkehr sowie die Verjährung von Gewährleistungsrechten. Lorenz sieht keine Notwendigkeit für Änderungen in diesem Bereich, da sich die relevanten Fragestellungen anhand der vorhandenen Gesetzestexte bereits zufriedenstellend beantworten lassen. Ähnlich sieht es der ZDK, der bereits im Vorfeld allen Änderungen zum Nachteil der Kfz-Betriebe eine Abfuhr erteilt hatte.
Ausgewählte Streitfälle beim EU-grenzüberschreitenden Verkauf hatte Patrick Oppelt im Blick. Dabei ging es dem Experten vom Europäischen Verbraucherzentrum vorwiegend um Geschäfte, die zwischen deutschen und französischen Partnern getätigt werden. Eine wesentliche Rolle spielt dabei der Umgang mit der Mehrwertsteuer.
Denn eigentlich müssten die deutschen Händler die Fahrzeuge an französische Kunden zum Nettopreis verkaufen. Doch die Händler sind gegenüber dem Finanzamt in der Nachweispflicht, dass die französischen Kunden den dortigen Behörden die fälligen Steuern bezahlen. Das kann der Händler wiederum nur mithilfe des Kunden, der den Nachweis beim deutschen Händler abliefern muss. Für den Händler bedeutet dies ein entsprechendes Risiko, denn viele Kunden melden sich nie mehr. Die Folge: In der Praxis findet kaum ein Verkauf zum Nettopreis statt.
Gute Abdeckung mit ZDK-Verkaufsbedingungen
Auch in der Podiumsdiskussion ging es um grenzüberschreitende Sachverhalte, allerdings standen bei den Teilnehmern die unterschiedlichen nationalen Rechtsvorschriften im Fokus. Für Kfz-Meisterbetriebe spielt dies eine eher untergeordnete Rolle. Ein Grund dafür könnte sein, dass die vom ZDK herausgegebene Verkaufsbedingungen für Neu- und Gebrauchtwagen gewisse Vorteile für die Verbraucher bieten. Denn abhängig vom Sachverhalt kann sich ein Käufer bei Bedarf an einen anderen Händler oder Kfz-Meisterbetrieb wenden.
Allerdings hat das Thema durch die seit Mitte Juni 2014 geltende Verbraucherrechterichtlinie an Bedeutung gewonnen. Mit den Vorgaben sei der Gesetzgeber deutlich über das Ziel hinausgeschossen, kritisierte ZDK-Referent Patrick Kaiser. Der mit den Regelungen verbundene Aufwand für Betriebe stehe in keinem Verhältnis zum zusätzlichen Schutz für Verbraucher. Der ZDK setze sich für eine deutliche Reduzierung der Pflichten ein.
Marc Störing und Thomas Funke, beide Anwälte bei Osborne Clarke, beleuchteten den Datenschutz unter dem Blick der Telematik. Das Thema dürfte in den nächsten Jahren vor allem im Vorfeld der für 2018 vorgesehenen verbindlichen Einführung des Notrufsystems E-Call an Bedeutung gewinnen. Doch zuvor treffen sich die Branchenjuristen beim 9. Deutschen Autorechtstag, der am 17. und 18. März 2016 auf dem Petersberg stattfindet.
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