Dieselgate: BGH verdonnert Volkswagen zu Schadenersatz

Von Christoph Seyerlein

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Dieses Urteil war mit Spannung erwartet worden. Nun ist klar: Volkswagen muss klagenden Kunden, die von der Diesel-Affäre betroffen sind, Schadenersatz zahlen. Zu diesem Schluss kam der Bundesgerichtshof am Montag in Karlsruhe.

VW zahlt rund 146,8 Millionen Euro an zehn US-Bundesstaaten, um Rechtsstreitigkeiten wegen Verstößen gegen Umweltgesetze beizulegen.
VW zahlt rund 146,8 Millionen Euro an zehn US-Bundesstaaten, um Rechtsstreitigkeiten wegen Verstößen gegen Umweltgesetze beizulegen.
(Bild: VW)

Für Zehntausende Diesel-Fahrer ist der Weg für Schadenersatz von Volkswagen frei. In seinem ersten Urteil zum VW-Abgasskandal stellte der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Montag fest, dass klagende Käufer ihr Auto zurückgeben und das Geld dafür einfordern können. Auf den Kaufpreis müssen sie sich aber die gefahrenen Kilometer anrechnen lassen. (Az. VI ZR 252/19)

Die obersten Zivilrichter bestätigten mit ihrer Entscheidung ein käuferfreundliches Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz. Es hatte den VW-Konzern wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung verpflichtet, dem Käufer eines gebrauchten VW Sharan gut 25.600 Euro plus Zinsen zu erstatten. Der Mann namens Herbert Gilbert hatte argumentiert, er habe der Werbung vertraut und geglaubt, ein sauberes Auto gekauft zu haben.

Nur rund 3.000 Euro für 50.000 Kilometer

Die Affäre um die illegale Abgastechnik in Millionen VW-Fahrzeugen war im Herbst 2015 aufgeflogen. Damals kam ans Licht, dass die Stickoxid-Emissionen des Motorentyps EA189 viel höher waren, als Tests auf dem Prüfstand zeigten. Verantwortlich war eine Software, die die volle Abgasreinigung nur auf dem Prüfstand aktivierte.

Gegen das Koblenzer Urteil hatten beide Seiten Revision eingelegt. Der Kläger hatte 2014 knapp 31.500 Euro für das Auto bezahlt und wollte den vollen Preis zurück. Nach Abzug der Nutzungsentschädigung bekommt er nun inklusive Zinsen wohl mehr als 28.000 Euro zurück. Den Sharan hatte der Mann etwa 50.000 Kilometer gefahren.

VW wollte vor Gericht erreichen, gar nichts zahlen zu müssen. Der Autobauer hatte stets argumentiert, die Autos seien jederzeit voll nutzbar gewesen. Den Kunden sei also kein Schaden entstanden.

Der BGH wies mit seinem Grundsatz-Urteil die Revision des Diesel-Käufers und im Wesentlichen auch die von VW zurück. Das gibt die Linie für viele Tausend noch laufende Gerichtsverfahren vor. Bisher hatten die unteren Instanzen sehr unterschiedlich geurteilt.

Der Bundesgerichtshof erklärte das Verhalten von Volkswagen als sittenwidrig. Der Konzern habe „auf der Grundlage einer grundlegenden strategischen Entscheidung bei der Motorenentwicklung im eigenen Kosten- und damit auch Gewinninteresse durch bewusste und gewollte Täuschung des KBA systematisch, langjährig und in Bezug auf den Dieselmotor der Baureihe EA189 in siebenstelligen Stückzahlen in Deutschland Fahrzeuge in Verkehr gebracht, deren Motorsteuerungssoftware bewusst und gewollt so programmiert war, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte mittels einer unzulässigen Abschalteinrichtung nur auf dem Prüfstand eingehalten wurden.“

BGH: Volkswagen handelte „besonders verwerflich“

Damit seien einerseits eine erhöhte Belastung der Umwelt mit Stickoxiden und andererseits die Gefahr einhergegangen, dass bei einer Aufdeckung dieses Sachverhalts eine Betriebsbeschränkung oder -untersagung hinsichtlich der betroffenen Fahrzeuge erfolgen könnte. „Ein solches Verhalten ist im Verhältnis zu einer Person, die eines der bemakelten Fahrzeuge in Unkenntnis der illegalen Abschalteinrichtung erwirbt, besonders verwerflich und mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht zu vereinbaren. Das gilt auch, wenn es sich um den Erwerb eines Gebrauchtfahrzeugs handelt“, erklärte das Gericht.

Kläger Herbert Gilbert sagte nach der Entscheidung: „Das ist ein toller Tag, das ist ein tolles Urteil.“ Es handele sich um ein Urteil, „das nicht nur mir hilft, sondern das auch tausenden Klägern, die noch in der Warteschleife stecken, hilft, ihre Klageverfahren zügig zu beenden“.

Kläger sprach von „bitterem Beigeschmack“

Den Abzug des Nutzungsersatzes bedauere er jedoch, erklärte Gilbert und sprach von einem „bitteren Beigeschmack“. „Man muss auch mal darüber nachdenken: Wie viel laufen die Motoren tatsächlich?“, so der Kläger. Die Spannbreite von 200.000 bis 300.000 Kilometern maximale Laufleistung, von der die Gerichte momentan ausgingen, sei viel zu niedrig angesetzt. „Da müsste man weitaus höher gehen, wenn man den Realitäten gerecht werden würde“, meinte Gilbert.

Rechtsanwalt Claus Goldenstein, der den Kläger vertreten hatte, sprach in einer Reaktion von einem geschichtsträchtigen Urteil. Es bedeute Rechtssicherheit für Millionen Verbraucher in Deutschland und zeige einmal mehr, „dass auch ein großer Konzern nicht über dem Gesetz steht“.

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