Dieselgate-Klage gegen VW abgewiesen: OLG Braunschweig fällt ausführliches Urteil

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(2) Dem gegenüber scheitert eine Täuschung durch Unterlassen einer Aufklärung über den Einbau der streitgegenständlichen Software schon am Fehlen einer Garantenstellung des Dr. v. B..

Soweit das Landgericht eine Garantenstellung aufgrund der Verletzung einer Aufklärungspflicht verneint, tritt der Kläger der grundsätzlichen und auch nach Auffassung des Senats zutreffenden Annahme des erstinstanzlichen Urteils, eine solche bestehe nur, wenn es um wertbildende Faktoren der Kaufsache von ganz besonderem Gewicht gehe, schon nicht entgegen. Soweit er meint, dieses besondere Gewicht liege darin, dass das Fahrzeug wegen der verschwiegenen abgasbeeinflussenden Software nicht zulassungsfähig sei bzw. im Straßenverkehr nicht benutzt werden dürfe, ist dem nicht zu folgen. Dass diese Prämisse unzutreffend ist, wurde oben zu §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV ausgeführt. Der Kläger nutzt das Fahrzeug seit 8 ½ Jahren legal und uneingeschränkt. Wenn der Kläger weiter argumentiert, er müsse ganz konkret die Stilllegung des Fahrzeugs befürchten, so bestand dazu zu keiner Zeit Veranlassung, weil die Beklagte eine Nachrüstung entsprechend der auf § 25 Abs. 2 EG-FGV gestützten Anordnung des KBA vom 15.10.2015 entwickelt hat und diese vom KBA für den hier vorliegenden Fahrzeugtyp am 03.06.2016 (Anlage B 3, AB Bekl. I) freigegeben worden ist. Zwischenzeitlich steht der Annahme des Klägers, er müsse die Stilllegung befürchten, auch entgegen, dass er nach eigenen unbestrittenen Angaben im November 2018 die von der Beklagten empfohlene und vom KBA gebilligte Nachrüstung hat vornehmen lassen. Sonstige Gründe für seine Annahme, der Einbau der streitgegenständlichen Software stelle einen die Wertbildung erheblich beeinflussenden Faktor dar, behauptet der Kläger trotz entsprechender klarer Hinweise im erstinstanzlichen Urteil zu A. 5. b) seiner Entscheidungsgründe nicht mit Substanz. Er kann sich insbesondere nicht nur pauschal darauf berufen, das von ihm genutzte Fahrzeug habe nur einen Materialwert von 212,00 € oder sei überhaupt wertlos.

Hinsichtlich des vom Landgericht angenommenen Fehlens einer Garantenstellung aufgrund vorangegangenen pflichtwidrigen Verhaltens (Ingerenz) greift der Kläger das erstinstanzliche Urteil schon gar nicht gesondert an (Berufungsbegründung vom 06.12.2017, Rzn. 82f.). Allerdings erfordern die zutreffenden Erwägungen des Landgerichts, wonach eine Garantenpflicht aus einem vorangegangenen pflichtwidrigen Verhalten nur dann anzunehmen sei, wenn die verletzte Norm gerade auch dem Schutz des Einzelnen zu dienen bestimmt sei, auch an dieser Stelle eine Berücksichtigung des den gesetzlichen Vorschriften über die Erteilung der Typgenehmigung innewohnenden Zwecks. Dieser ist jedenfalls, wie die vorstehenden Ausführungen zu § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § § 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV Art. 5 Abs. 1 der VO (EG) 715/2007 zeigen, nicht auf den Individualschutz des Klägers gerichtet.

(3) Unabhängig von den Ausführungen zu vorstehend (1) und (2) fehlt es aber an einem schlüssigen, vom Kläger zu leistenden Vortrag zum Vorliegen der subjektiven Tatbestandsmerkmale des Betruges in der Person des Dr. v. B..

(a) Dies gilt zunächst für den die Kenntnis vom Einbau der abgasbeeinflussenden Software voraussetzenden Vorsatz des Dr. v. B., die die Beklagte bestreitet.

Allein dessen Funktion als „Leiter Typprüfung“ lässt nach lediglich pauschaler Behauptung eines Vorsatzes nicht ohne Weiteres auf eine Kenntnis schließen. Ein Ingenieur und mit dem Einbau der Software befasst muss der „Leiter Typprüfung“ nicht zwangsläufig sein. Die mit Schriftsatz vom 03.08.2018 (Rz. 110) erfolgten Ausführungen des Klägers zur Verhaftung des Herrn S., der sich in Untersuchungshaft befinde und „bei A. dasselbe gemacht“ habe wie Dr. v. B. bei der Beklagten, lässt ebenfalls keinen Schluss auf eine Kenntnis des Dr. v. B. zu.

(b) Darüber hinaus fehlt es an einer Absicht einer (stoffgleichen) Bereicherung in der Person des Dr. v. B.. Dazu muss der Täter unmittelbar aus dem Vermögen des Geschädigten einen Vorteil für sich oder einen Dritten in der Weise anstreben, dass der Vorteil die Kehrseite des Schadens ist (Schönke-Schröder, StGB, 29. Aufl., Rz. 168 zu § 263).

Ein eigennütziger Betrug des Dr. v. B. ist nicht ersichtlich. Dass er als Mitarbeiter der Beklagten in irgendeiner Weise einen Vorteil, der noch dazu in der Verhinderung des Rückabwicklungsanspruchs des Klägers oder dessen Mutter liegen soll, angestrebt haben könnte, ist nicht feststellbar. Gleiches gilt aber auch für die etwaige Absicht einer Drittbereicherung, die entweder zugunsten der Verkäuferin (Fa. M. M.) oder aber der Beklagten gegangen sein müsste. Im Wege der Unmittelbarkeit ist zunächst und vorrangig auf eine spiegelbildliche Bereicherung der Händlerin abzustellen. Dazu bedürfte es aber eines wesentlich umfassenderen Vortrages als bisher dazu, dass Dr. v. B. eine Umsatzsteigerung der Fa. M. - im Rahmen des § 831 BGB auch auf Geheiß oder jedenfalls im Rahmen seines Aufgabenbereichs für seinen Arbeitgeber - angestrebt habe. Dafür liegen Anhaltspunkte in der Person eines „Leiters Typprüfung“ nicht vor. Eine spiegelbildliche Bereicherung der Beklagten selbst und eine darauf gerichtete Absicht des Dr. v. B. sind in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich.

bb) Auf die Voraussetzungen des § 831 BGB kommt es danach nicht mehr an.

h) Auch Ansprüche aus §§ 826, 31 BGB hat das Landgericht im Ergebnis zu Recht verneint. Dies gilt ungeachtet des Umstandes, dass der Kläger sich erstmals mit dem ihm nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 21.08.2017, zu dem die Beklagte erstmals in der Berufungsinstanz Stellung nehmen konnte, auf eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung berufen hat.

aa) Hinsichtlich der Tätereigenschaft des Herrn Dr. v. B. gilt das zu § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB Gesagte entsprechend. Danach muss der Tatbestand des § 826 BGB von einer wesensmäßige Funktionen der juristischen Person selbständig und eigenverantwortlich wahrnehmenden Person vollständig verwirklicht worden sein (BGH, Urteil vom 28.06.2016, VI ZR 536/15, zitiert nach juris, Rz. 13). Dieses Erfordernis resultiert aus dem mit § 826 BGB verbundenen Unwerturteil. Der Leiter Typprüfung kommt danach wie dargelegt als Täter i.S.d. §§ 826, 31 BGB nicht in Betracht.

bb) Soweit etwa der vom Kläger benannte Herr W. oder andere Vorstandsmitglieder als Täter in Betracht kämen, fehlt es an der Darlegung einer Verwirklichung des Tatbestandes des § 826 BGB durch eines oder mehrere dieser Vorstandsmitglieder.

(1) Hinsichtlich eines Handelns des Vorstandsvorsitzenden W. fehlt es an substantiiertem Vortrag dazu, an welches konkrete Handeln/Unterlassen anzuknüpfen sein sollte.

(2) Selbst wenn man allein auf eine - nicht einmal dargelegte - Billigung des Herrn W. für das Inverkehrbringen des streitgegenständlichen Fahrzeuges mit der von Dr. v. B. erteilten Übereinstimmungsbescheinigung Abstellen wollte, fehlte es an einer Sittenwidrigkeit dieses Tuns oder Unterlassens.

Sittenwidrig ist ein Verhalten, das gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt, wobei dies aufgrund einer umfassenden Würdigung von Inhalt, Zweck und Beweggründen des Handelns zu beurteilen ist (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 2016 - VI ZR 536/15 -, R. 16, zitiert nach juris). Nicht bei jedem Pflichtverstoß sind diese Voraussetzungen zu bejahen, sondern es muss eine besondere Verwerflichkeit hinzukommen, die im Falle einer Pflichtverletzung durch Unterlassen erfordert, dass das geforderte Handeln einem sittlichen Gebot entsprechen muss (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 2016 - VI ZR 536/15 -, R. 16, zitiert nach juris; BGH, Urteil vom 19. Juli 2014 - II ZR 402/02 -, BGHZ 160, 149-159, R. 49, zitiert nach juris; BGH, Urteil vom 04. Juni 2013 - VI ZR 288/12 -, R. 14, zitiert nach juris).

An Vortrag des Klägers zu den Gesamtumständen einer Verwerflichkeit der Erteilung der Übereinstimmungsbescheinigung oder aber des Inverkehrbringens des Fahrzeugs mit einer solchen in der Person konkreter Vorstandsmitglieder fehlt es hier.

(3) Unabhängig hiervon ist dem Landgericht aber auch darin beizupflichten, dass der vom Kläger geltend gemachte Schaden nicht vom Schutzzweck des § 826 BGB gedeckt wird.

Zutreffend ist, dass - wie bei allen deliktsrechtlichen Ansprüchen - die Ersatzpflicht eines Schädigers auf solche Schäden beschränkt ist, die in den Schutzbereich des verletzten Ge- oder Verbots fallen. Auf eine derartige Eingrenzung kann, um das Haftungsrisiko in angemessenen und zumutbaren Grenzen zu halten, auch im Rahmen des § 826 BGB nicht verzichtet werden. Ein Verhalten kann hinsichtlich der Herbeiführung bestimmter Schäden insbesondere auch hinsichtlich der Schädigung bestimmter Personen als sittlich anstößig zu werten sein, während ihm diese Qualifikation hinsichtlich anderer, wenn auch ebenfalls adäquat verursachter Schadensfolgen nicht zukommt. Die Ersatzpflicht beschränkt sich in einem solchen Fall auf diejenigen Schäden, die dem in sittlich anstößiger Weise geschaffenen Gefahrenbereich entstammen (BGHZ 96, 231, 236f). Daraus folgt, dass die Auffassung des Klägers, aus dem Haftungsumfang seien nur ganz entfernt liegende Schäden auszugrenzen, unzutreffend ist.

Damit sind die im Zusammenhang mit dem Gefahrenbereich „Übereinstimmungsbescheinigung“ entstandenen Schäden aus der Haftung auszunehmen, denn der Schutzzweck der die Übereinstimmungsbescheinigung betreffenden gesetzlichen Regelungen des europäischen und des nationalen Rechts umfasst, wie zu §§ 823 Abs. 2 BGB, 6 Abs. 1 und 27 Abs.1 EG-FGV ausgeführt, nicht den vom Kläger geltend gemachten Schaden. Sonstige, zum Schutzzweck dieses Gefahrenbereichs gehörende Schäden sind jedenfalls nicht ersichtlich. Aufgrund des Umstands, dass nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ein Drittschutz nicht zwingende Voraussetzung für die Geltendmachung von Schäden im Rahmen des § 826 BGB ist, (so ausdrücklich für einen Verstoß gegen nicht drittschützende Normen des Wertpapierhandelsgesetzes BGH, Urteil vom 19. Juli 2014 - II ZR 402/02 -, BGHZ 160, 149-159, R. 43, zitiert nach juris; ebenso BGH, Urteil vom 20. November 1990 - VI ZR 6/90 -, R. 16, zitiert nach juris für den Verstoß gegen Einfuhrbestimmungen), gelangt man hier unter Berücksichtigung der nach den einleitenden Ausführungen vorzunehmenden Gesamtwürdigung nicht zu einer sittenwidrigen Schädigung der Endkunden und im vorliegenden Fall des Klägers oder aber dessen Mutter. Denn Voraussetzung einer Haftung wäre das Bestehen einer Aufklärungspflicht vor allem des Dr. v. B. gegenüber dem Kläger als potentiellem Käufer gewesen. Denn ohne Aufklärungspflicht fehlt es auch an einem Ansatzpunkt für eine Erörterung der Frage, ob eine darin begründete Pflichtverletzung von solcher Schwere ist, dass eine Aufklärung einem sittlichen Gebot entsprochen hätte. Das ist zu verneinen. Zur Vermeidung eines Wertungswiderspruchs gegenüber einer bestehenden vertraglichen oder vorvertraglichen Bindung, die eine Offenbarungspflicht nur bei Vorliegen erkennbar wertbestimmender Faktoren beinhaltet, ist hier ebenfalls darauf abzustellen, ob erhebliche wertbildende Faktoren verletzt werden. Das ist, wie bereits ausgeführt, zu verneinen, zumal der Kläger sich schlicht auf die Behauptung beschränkt, sein inzwischen entsprechend der Freigabeerklärung des KBA mit neuer Software ausgestattetes Fahrzeug sei jetzt (ohne Übereinstimmungsbescheinigung) 0 € wert (Klageschrift, Bl. 7 d.A.), und sich dazu auf Sachverständigengutachten beruft, ohne auf den Marktwert näher einzugehen, obwohl er das Fahrzeug seit 8 ½ Jahren nutzt. Soweit er jetzt einen Materialwert von 212 € in Ansatz bringt, ist ein tatsächlicher Anhaltspunkt dafür nicht ersichtlich.

(4) Offen bleiben kann danach, ob eine Kenntnis des Vorstandes der Beklagten von dem Einbau der abgasbeeinflussenden Software im Jahr 2010 hinreichend konkret dargelegt ist oder nicht, und ob dabei die Grundsätze der sekundären Behauptungslast zugunsten des Klägers zur Anwendung gelangen können.

i) Ansprüche des Klägers gem. §§ 826, 831 BGB aufgrund eines der Beklagten zurechenbaren vorsätzlichen sittenwidrigen Handelns des Dr. v. B. scheiden ebenfalls aus.

Das nach Auffassung des Klägers sittenwidrige Handeln der Beklagten kann hier, wie das Landgericht zutreffend annimmt, nur entweder in der behaupteten Erteilung einer unzutreffenden Übereinstimmungsbescheinigung durch Dr. v. B. oder in der Unterlassung des Hinweises auf die eingebaute Software durch Dr. v. B. liegen.

Auch insoweit fehlt es bereits an Vortrag zu den Gesamtumständen der Verwerflichkeit in der Person des handelnden Dr. v. B.. Dies gilt auch hinsichtlich der Verletzung einer möglichen Hinweispflicht. Unabhängig hiervon ist auch insoweit ein vom Schutzzweck des § 826 BGB umfasster Schaden nicht ersichtlich, wie oben zu h) bb) (3) ausgeführt worden ist.

Erst recht fehlt es an Vortag zu dem von der Beklagten hinsichtlich Dr. v. B. bestrittenen Vorsatz einer sittenwidrigen Schädigung. Der Vortrag des Klägers aus einem Schriftsatz vom 03.08.2018 zur Verhaftung des Herrn S. und zu Presseveröffentlichungen über die Aussagen von Mitbeschuldigten im staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren ist nicht geeignet zur Begründung einer Kenntnis des Herrn Dr. v. B..“

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