So wirkt sich das Recht auf Reparatur auf den Autohandel aus Ein Auto ist (eigentlich) kein Wegwerfartikel

Von RA Joachim Otting 5 min Lesedauer

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Brüssel zielte mit dem Recht auf Reparatur auf die Hersteller. Sie sollten durch langlebige Konstruktionen dazu beitragen, Müllberge an Wegwerfartikeln zu reduzieren. Doch eine Verkettung rechtlicher Umstände führt zu einer Änderung im BGB – und jetzt steckt auch der Autohandel mit drin.

Beim Recht auf Reparatur gilt für den Autohandel der Spruch „Mitgehangen, mitgefangen“.(Bild: ©  dewi - adobe.stock.com / KI-generiert)
Beim Recht auf Reparatur gilt für den Autohandel der Spruch „Mitgehangen, mitgefangen“.
(Bild: © dewi - adobe.stock.com / KI-generiert)

Der in Brüssel überdeutlich betonte Verbraucherschutz lässt grüßen: Zum 1. August 2026 wird das BGB im kaufrechtlichen Teil abermals geändert – ausgelöst durch die Richtlinie zur Förderung der Reparatur 2024/1799. Als unmittelbare Folge wurde auch die Warenkaufrichtlinie geändert und dies wiederum führt zu einer Änderung im BGB.

Das Gesetzgebungsverfahren ist zwar noch nicht in trockenen Tüchern (minimale Änderungen kann es noch geben), aber alles sieht danach aus, dass der Autohandel in Brüssel gar nicht im Fokus stand, sondern quasi nur Beifang der Neuregelungen ist. Mit der Richtlinie zur Förderung der Reparatur soll der Müllberg reduziert werden, der dadurch entsteht, dass beispielsweise ein im Elektrogroßmarkt gekaufter Toaster, der irgendwann versagt, einfach zurückgenommen und durch einen kostenlosen neuen ersetzt wird. Auch wenn er innerhalb der Gewährleistungsfrist defekt wird, wird er selten repariert. Nun wird der Hersteller verpflichtet, reparaturfreundlich zu konstruieren. Der Verbraucher soll einen Anreiz bekommen, auf der Reparatur zu beharren und den Austausch gegen ein neues Gerät abzulehnen. So weit, so gut; aber ein Auto war noch nie ein Wegwerfartikel, der in diese Kategorie fallen könnte.