BGH zur Kausalität zwischen Mangelerscheinung und Mangel Ein Hauch von Verdacht reicht schon aus

Von RA Joachim Otting 4 min Lesedauer

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Was Verbraucher jubeln lässt, treibt Verkäufern Sorgenfalten auf die Stirn. So ist es auch bei der Beweislastumkehr: Besteht auch nur der geringste Verdacht, ein Mangel wäre schon beim Kauf da gewesen, muss der Verkäufer das Gegenteil nachweisen.

Die Last an der Beweislastumkehr tragen Autohändler und Werkstätten. Schon der geringste Verdacht, dass das Auto, dass sie verkauft haben, einen Mangel gehabt haben könnte, löst eine umfängliche Nachweispflicht aus.(Bild:  Gemini / Gemini 3 Pro / KI-generiert)
Die Last an der Beweislastumkehr tragen Autohändler und Werkstätten. Schon der geringste Verdacht, dass das Auto, dass sie verkauft haben, einen Mangel gehabt haben könnte, löst eine umfängliche Nachweispflicht aus.
(Bild: Gemini / Gemini 3 Pro / KI-generiert)

Zwei Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Beweislastumkehr lassen aufhorchen: In beiden geht es darum, wie weit die Beweislastumkehr beim Verbrauchsgüterkauf reicht. Übrigens sind die Verkäufe in beiden Fällen vor dem 1.1.2022 datiert. Das bedeutet, es ist „altes“ Kaufrecht anwendbar.

Auf die Beweislastumkehr in § 477 BGB hat dies allerdings keine große Auswirkung. Die gibt es nach wie vor; allerdings greift sie nach der Kaufrechtsreform ab 1.1.2022 nicht mehr nur sechs Monate, sondern ein ganzes Jahr ab Gefahrübergang.