Gerichtsurteil zu Wartungsfehler Falsches Öl führt nicht automatisch zum Motorschaden

Von Doris Pfaff

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Wenn eine markenfremde Kfz-Werkstatt ein Fahrzeug nicht nach Herstellervorgaben wartet, muss sie nicht automatisch dafür geradestehen. Selbst dann nicht, wenn der Kunde die Garantieansprüche verliert, urteilte das Landgericht Marburg.

In dem vor dem Marburger Landgericht verhandelten Fall ging es auch um die Frage, ob ein vom Hersteller nicht zugelassenes Öl Ursache eines Motorschadens sein kann.
In dem vor dem Marburger Landgericht verhandelten Fall ging es auch um die Frage, ob ein vom Hersteller nicht zugelassenes Öl Ursache eines Motorschadens sein kann.
(Bild: »kfz-betrieb«)

In dem Fall, der vor dem Marburger Landgericht verhandelt wurde (AZ 7 O 35/20), ging es um die Schadenersatzklage eines Kunden. Dieser hatte seinen neuen VW Crafter zur ersten Wartung in eine Opel-Werkstatt gebracht. Wie sich später herausstellte, füllte die Kfz-Werkstatt ein vom Hersteller nicht freigegebenes Motoröl ein. Bei den beiden nachfolgenden Wartungen verwendete die Werkstatt das vom Hersteller zugelassene Öl.

Als es nach gut einem Jahr und rund 160.000 Kilometern zu einem Motorschaden kam, wollte der Kunde bei seinem VW-Händler die Neuwagengarantieansprüche geltend machen. Der lehnte aber mit Verweis auf das falsch verwendete Öl ab.

Der Kunde verlangte daraufhin von der Opel-Werkstatt als Verursacher des Schadens, den Motor auszutauschen. Weil die das ablehnte, ließ der Kunden seinen Wagen bei einer anderen, dritten Werkstatt reparieren und verklagte die Opel-Werkstatt auf Schadenersatz.

Das lehnte das Gericht ab. Denn der Kunde konnte nicht nachweisen, dass das falsch verwendete Öl tatsächlich den Motorschaden verursacht hat. Nach Ansicht des Gerichtes müsse ein nicht zugelassenes Öl nicht automatisch zum Motorschaden führen, zumal zwischen dem Motorschaden und der ersten Wartung einige Zeit vergangenen war und danach das richtige Öl verwendet wurde.

Diesen Nachweis, dass das Öl den Motorschaden hervorgerufen hat, hätte der Kunde von seiner VW-Werkstatt beziehungsweise dem Hersteller verlangen müssen. Weil der Kunde sich jedoch mit der Aussage des VW-Händlers abfand und stattdessen Schadenersatzansprüche an die Opel-Werkstatt stellte, drehte sich die Beweislast zu seinem Nachteil. Das heißt, der Kunde hätte der Opel-Werkstatt beweisen müssen, dass der Motorschaden Folge der ersten Wartung war.

Laut Marion Nikolic aus der Rechtsabteilung des ZDK bedeutet das Urteil für die Kfz-Werkstätten: Verliert ein Kunde seine Ansprüche aus der Neuwagengarantie, weil eine markenfremde Werkstatt die Wartung fehlerhaft durchführt, hat er nicht automatisch Anspruch auf Schadenersatz. Erst muss der Kunde beweisen, dass die Fehler tatsächlich zum Verlust der Garantieansprüche führen.

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