FAQ für Werkstätten: Rechte und Ansprüche in der Corona-Krise

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Haftet die Kfz-Werkstatt bei Überschreitung eines unverbindlichen Fertigstellungstermins aufgrund der Corona-Epidemie?

Zunächst einmal gilt auch hier: Terminüberschreitungen sollten dem Kunden frühzeitig mitgeteilt werden. Auch wenn kein verbindlicher Fertigstellungstermin vereinbart wurde, muss die Kfz-Werkstatt innerhalb einer angemessenen Frist die Reparatur fertigstellen. Erst im Anschluss hieran können nach erfolgter Mahnung und Fristsetzung durch den Kunden (wiederum verschuldensabhängig) etwaige Verzugsschäden geltend gemacht werden. Die Annahme „höherer Gewalt“ aufgrund der Corona-Epidemie kann im Einzelfall zum Ausschluss der Haftung führen.

Gilt die Regelung zur „höheren Gewalt“ auch für Verträge, die jetzt geschlossen werden?

Da die Auswirkungen des Coronavirus inzwischen bekannt sind und ebenfalls bereits eine Vielzahl behördlicher Warnungen und Maßnahmen ergangen sind, können sich Kfz-Werkstätten für jetzt geschlossene Verträge voraussichtlich nicht mehr auf „höhere Gewalt“ berufen.

Was ist, wenn Betriebe schließen müssen und bereits angenommene Werkstattaufträge nicht mehr durchgeführt werde können?

Wirksam geschlossene Verträge sind grundsätzlich wirksam. Aufgrund der aktuellen Situation, können Kfz-Werkstätten jedoch im Einzelfall von ihren vertraglichen Verpflichtungen befreit sein. Dies könnte etwa dann der Fall sein, wenn es der Kfz-Werkstatt nach § 275 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) aufgrund hoheitlicher Zwangsmaßnahmen (d. h. Betriebsschließungen) unmöglich ist, seinen vertraglichen Verpflichtungen nachzukommen. In diesem Fall ist die Kfz-Werkstatt von der Leistungspflicht befreit.

Haftet die Kfz-Werkstatt für Schäden des Kunden, die sich aus einem Wegfall der Leistungspflicht ergeben?

Die Haftung der Kfz-Werkstatt im Falle von § 275 BGB setzt Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) voraus. Die Kfz-Werkstatt haftet grundsätzlich, wenn die Ursache selbst verschuldet oder zumindest mitverschuldet worden ist. Die Annahme höherer Gewalt aufgrund der Corona-Epidemie kann zum Ausschluss der Haftung für Schäden führen. Maßgeblich zur Beurteilung ist insbesondere der Zeitpunkt, in dem der Reparaturauftrag angenommen worden ist. Sind der Kfz-Werkstatt zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits Umstände bekannt, die zu einer Betriebsschließung und somit zum Wegfall der Leistungspflicht nach § 275 Abs. 1 BGB führen, kann sich dieser nicht mehr ohne weiteres auf „höhere Gewalt“ berufen.

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