FAQ für Werkstätten: Rechte und Ansprüche in der Corona-Krise

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Haftet die Kfz-Werkstatt für die Folgen einer verspäteten Fertigstellung von Reparaturaufträgen mit verbindlichem Fertigstellungstermin wegen der Corona-Epidemie?

Es spricht einiges dafür, dass sich die Kfz-Werkstatt wegen der Corona-Epidemie im Einzelfall auf das Vorliegen sogenannter „höherer Gewalt“ berufen kann und somit nicht für die Folgen einer verspäteten Fertigstellung haftet. Grundsätzlich gilt: Hat die Kfz-Werkstatt unter Einbeziehung der Kfz-Reparaturbedingungen einen schriftlich verbindlichen Fertigstellungstermin vereinbart, hat sie diesen einzuhalten. Bei schuldhafter Überschreitung des Fertigungstermins um mehr als 24 Stunden, hat der Kunde gemäß Abschnitt III Ziffer 2 der Kfz-Reparaturbedingungen einen Anspruch auf kostenlose Zurverfügungstellung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeuges oder Erstattung von 80 % der Kosten für die tatsächliche Inanspruchnahme eines möglichst gleichwertigen Mietfahrzeuges. Ein weiterer Verzugsschaden ist unter Einbeziehung der Reparaturbedingungen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit möglich. Verzögerungen bei der Fertigstellung von Fahrzeugen im Rahmen der Corona-Epidemie können aber im Einzelfall als „höhere Gewalt“ qualifiziert werden.

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH wird unter „höherer Gewalt“ ein von außen kommendes, keinen betrieblichen Zusammenhang aufweisendes und auch durch die äußerste vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbares Ereignis verstanden. Hierunter können auch Epidemien fallen.

Da das Corona-Virus inzwischen bereits eine weltweite Pandemie ausgelöst hat und eine Vielzahl behördlicher Warnungen und Maßnahmen ergangen sind, dürfte ein Fall höherer Gewalt für bereits geschlossene Verträge bestehen. Trifft die Kfz-Werkstatt kein Mitverschulden an der Verzögerung der Fertigstellung, weil etwa alle empfohlenen Hygienemaßnahmen eingehalten worden sind und zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses die zur Verzögerung führenden Umstände nicht vorauszusehen waren, haftet die Kfz-Werkstatt für die verspätete Fertigstellung grundsätzlich nicht. Zu beachten ist allerdings, dass der maßgebliche Zeitpunkt zur Feststellung der „höheren Gewalt“, der Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsschlusses ist. Insofern verbietet sich eine pauschale Betrachtung.

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