FAQ für Werkstätten: Rechte und Ansprüche in der Corona-Krise

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Welchen Einfluss hat das Coronavirus auf bestehende Verträge mit Teilelieferanten von Kfz- Werkstätten?

Wirksam geschlossene Lieferverträge sind gemäß den vereinbarten Bedingungen grundsätzlich wirksam. Aufgrund der besonderen Situation im Zusammenhang mit dem Coronavirus können Zulieferer jedoch im Einzelfall von ihren vertraglichen Verpflichtungen befreit sein. Dies könnte etwa dann der Fall sein, wenn dem Teilelieferanten die Belieferung nach § 275 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) aufgrund von hoheitlichen Zwangsmaßnahmen (d. h. Betriebsschließungen, Einschränkungen bei der Produktion) unmöglich ist.

Denkbar ist ebenfalls ein Leistungsverweigerungsrecht bei unzumutbaren Anstrengungen zur Erbringung der Leistung nach § 275 Abs. 2 BGB. Die besonderen Umstände der Corona-Epidemie könnten ebenfalls zu einem Entfallen der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB führen, wodurch ein Anspruch auf Anpassung beziehungsweise Kündigung des Liefervertrages bestehen könnte.

Kann ein bestehender Vertrag mit einem Teilelieferanten gekündigt oder angepasst werden?

Neben den vertraglich vereinbarten Kündigungs- beziehungsweise Anpassungsansprüchen könnte im Einzelfall ein gesetzlicher Anspruch auf Kündigung oder Anpassung eines bestehenden Liefervertrages nach § 313 BGB bestehen. Ob im Einzelfall ein Anspruch aus § 313 BGB erwächst, ist allerdings von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängig und kann nicht pauschal beantwortet werden. Insbesondere ist individuell zu beurteilen, in wessen Risikosphäre die veränderten Umstände aufgrund der Corona-Epidemie fallen.

Haftet der Teilelieferant für die Schäden, die sich aus der verspäteten beziehungsweise nicht ausgeführten Belieferungen ergeben?

Für die rechtliche Beurteilung ist zunächst der individuell mit dem Lieferanten geschlossene Vertrag maßgeblich. Enthält dieser Vertrag Regelungen zu verschuldensunabhängigen Leistungsversprechen oder aber Vertragsstrafen, gelten diese vorrangig. Fehlen solche Vereinbarungen, setzt eine Haftung des Lieferanten für verspätete beziehungsweise nicht erfolgte Belieferungen Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) voraus. Der Lieferant haftet daher grundsätzlich dann, wenn er die Ursache für den Umstand selbst verschuldet oder zumindest mitverschuldet hat. Die Annahme „höherer Gewalt“ aufgrund der Corona-Epidemie kann im Einzelfall zum Ausschluss der Haftung führen.

Weitere Informationen rund um die Corona-Krise bietet der ZDK auf seiner Internetseite.

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