FAQ für Werkstätten: Rechte und Ansprüche in der Corona-Krise

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Ist wegen verspäteter Fertigstellung eines Reparaturauftrags ein Werkstattersatzwagen zu stellen?

Das hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Grundsätzlich gilt: Die Kfz-Reparaturbedingungen sehen gemäß Abschnitt III Ziffer 2 vor, dass der Kunde bei schuldhafter Überschreitung des schriftlich verbindlichen Fertigungstermins um mehr als 24 Stunden einen Anspruch auf kostenlose Zurverfügungstellung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeuges hat. Dieser Anspruch entfällt bei Vorliegen „höherer Gewalt“.

Wegen krankheitsbedingter Ausfälle beziehungsweise einer Betriebsschließung wegen der Corona-Epidemie kommt es zu Verzögerungen bei der Bearbeitung von Arbeiten im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung. Kundenanliegen mit Sachmängelhaftung sollten auch in Zeiten der Corona-Epidemie mit höchster Vorsicht und Aufmerksamkeit bearbeitet werden. Dies betrifft insbesondere Nacherfüllungsansprüche des Kunden. Der Kunde sollte bei Terminverzögerungen informiert und einen neuen Termin genannt bekommen.

Damit der Kunde weitergehende Rechte anmelden kann, muss er der Kfz-Werkstatt grundsätzlich eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen. Entscheidend zur Bemessung der Frist sind die Umstände des Einzelfalls. Die besonderen Umstände der Corona-Epidemie sind bei der Frage der Angemessenheit der Fristbemessung von entscheidender Bedeutung, da sowohl Kfz-Werkstätten als auch der Kfz-Handel von kurzfristigen Betriebsschließungen und weitreichenden Quarantänemaßnahmen ihrer Mitarbeiter betroffen sind.

Diese außergewöhnlichen Umstände führen unter Berücksichtigung des Gebots von Treu und Glaubens im Sinne von § 242 BGB mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu einer großzügigen Verlagerung der Nacherfüllungsfrist auf den Zeitpunkt, in dem eine Nacherfüllung rein faktisch durch die Kfz-Werkstatt vorgenommen werden kann. Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn ein regulärer Werkstattbetrieb wieder möglich ist.

Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen ist grundsätzlich nicht davon auszugehen, dass die Geltendmachung der nachstehenden Gewährleistungsrechte durch den Kunden im Falle von corona-bedingten Verzögerungen der Nacherfüllung zum Erfolg führen wird. Ist die Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist nicht mehr möglich oder für den Kunden unzumutbar, bestehen grundsätzlich die folgenden Gewährleistungsrechte:

Im Werkstattbereich (werkvertragliche Sachmängelhaftung):

  • Selbstvornahmerecht des Kunden mit Ersatz der dafür erforderlichen Aufwendungen (einschließlich eines Vorschusses) oder
  • Rücktritt, d. h. Rückabwicklung, oder
  • Minderung, d. h. Herabsetzung des Werklohns.

Im Bereich Handel (kaufvertragliche Sachmängelhaftung):

  • Rücktritt, d. h. Rückabwicklung, oder
  • Minderung, d. h. Herabsetzung des Kaufpreises.

Ob zusätzlich die Geltendmachung eines Schadens möglich wäre, hängt regelmäßig vom Einzelfall ab. Dieser setzt Verschulden der Kfz-Werkstatt voraus. Es spricht jedoch vieles dafür, dass das Vorliegen „höherer Gewalt“ im Rahmen der Corona-Epidemie im Einzelfall zum Ausschluss der Haftung führen kann.

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