FAQs zu Auswirkung der Corona-Krise auf Ausbildungen
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Die Corona-Krise trifft viele Auszubildende und deren Betriebe. Die wichtigsten Informationen zum Ablauf der Ausbildung in Zeiten von Kurzarbeit und geschlossenen Schulen hat der ZDH zusammengestellt.

Welche Auswirkungen haben die Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie für Auszubildende und ihre Betriebe? Der Zentralverband Deutsches Handwerk (ZDH) hat eine Liste mit den häufigsten Fragen und Antworten erstellt.
Kann die Ausbildung bei vorübergehender Betriebsschließung im Homeoffice durchgeführt werden?
Pragmatische Vereinbarungen sind – sofern möglich – zu finden, um Ausbildungsverhältnisse zu halten. Für handwerkliche Ausbildungsberufe ist eine Ausbildung im Homeoffice nur für kürzere Zeiträume denkbar, da die praktische Ausübung von handwerklichen Tätigkeiten im Mittelpunkt der Ausbildung steht.
Darf der Betrieb den Auszubildenden – insbesondere bei einer Vorerkrankung – aufgrund der Fürsorgepflicht nach Hause schicken? Wenn ja, was ist mit der Vergütung?
Der Ausbildende hat gemäß der in § 14 Absatz 1 Nr. 5 BBiG normierten Fürsorgepflicht dafür zu sorgen, dass Auszubildende gegen Gefahren für Leben und Gesundheit geschützt werden. Im Fall einer möglichen Gesundheitsgefährdung des Auszubildenden – insbesondere bei einer nachweislich Corona-relevanten Vorerkrankung (vgl. Bestimmung der Risikogruppen gemäß Robert-Koch-Institut) – sollten individuelle Lösungen gefunden werden. Stellt der Ausbildende den Auszubildenden frei, hat er die Ausbildungsvergütung gemäß § 19 Absatz 1 Nr. 2 b BBiG weiter zu zahlen.
Ist es gestattet, Auszubildende auf Baustellen in Risikogebiete mitzunehmen, für die die Heimatstadt bei der Rückkehr Quarantäne angeordnet hat?
Bisher sind solche Quarantänebestimmungen innerhalb Deutschlands nicht bekannt. Aber auch unabhängig davon sollte der Ausbildende mit Blick auf die ihm obliegende Fürsorgepflicht gemäß § 14 Absatz 1 Nr. 5 BBiG das Gefährdungsrisiko für den Auszubildenden möglichst gering halten und ihn nicht auf einer Baustelle in einem sogenannten Corona-Risikogebiet einsetzen.
Was geschieht mit dem Auszubildenden, wenn das Unternehmen auf behördliche Anweisung geschlossen werden muss (beispielsweise Friseure)?
Die Ausbildung muss so lange wie möglich aufrechterhalten werden. Dies ist unter Umständen für eine kürzere Zeit auch ohne Öffnung des Betriebs für Kunden möglich (Einzelfallbeurteilung). Ist die Ausbildung nicht mehr möglich, muss die Ausbildung gegebenenfalls ausfallen. In diesem Fall besteht die Pflicht zur Fortzahlung der Vergütung nach § 19 Absatz 1 Nr. 2 a) BBiG. Es kann ein Recht zur außerordentlichen Kündigung durch den Betrieb entstehen, zum Beispiell dann, wenn eine Betriebsaufgabe geplant ist.
Wie kann der besonderen Problemlage von Jugendlichen mit Lernbehinderung oder besonderem Förderbedarf in betrieblichen und außerbetrieblichen in Ausbildungsverhältnissen begegnet werden?
Die Beschäftigung von jungen Menschen mit Behinderung im Betrieb muss im Einzelfall geprüft werden.
Ausfall des Berufsschulunterrichts
Muss der Betrieb den Auszubildenden für die Erledigung von berufsschulischen Aufgaben freistellen, während die Berufsschule geschlossen ist?
Der Freistellungstatbestand aus § 15 Abs. 1 Nr. 1 BBiG ist in der aktuellen Situation von längerfristig geschlossenen Berufsschulen nicht mehr ohne Weiteres gegeben. Auszubildende in dualen Berufsausbildungsverhältnissen sind im Falle von Berufsschulschließungen grundsätzlich verpflichtet, sich mit dem Betrieb abzustimmen, wie die Ausbildung ohne Präsenzunterricht in der Schule fortgeführt werden soll. Ausbildungsbetriebe müssen dabei die Arrangements berücksichtigen, die Berufsschulen gegebenenfalls getroffen haben, um Auszubildende aus der Distanz zu unterrichten (z. B. mit digitalen Lernplattformen oder durch häusliche Lernaufträge). Sofern ein entsprechendes didaktisches Lernarrangement besteht, kann dies als Berufsschulunterricht gesehen werden. Eine Teilnahme daran ist von den Betrieben zu ermöglichen. Es sollte deshalb eine angemessene Zeit für die Erfüllung der schulischen Lernaufträge entweder im Betrieb oder im häuslichen Umfeld zur Verfügung stehen.
Haben längere Ausfallzeiten in der Berufsschule Auswirkungen auf die Prüfungsanforderungen?
Nein, die Prüfungsanforderungen sind in den Ausbildungsordnungen beschrieben und können nicht verändert werden. Besteht nach mehrwöchigem Unterrichtsausfall die Sorge, dass das Ausbildungsziel nicht erreicht wird, kann ein Antrag auf Verlängerung der Ausbildung nach § 27 b Absatz 2 HwO/§ Absatz 2 BBiG gestellt werden.
Einstiegsqualifizierung
Derzeit ist eine Mindestdauer von sechs Monaten für eine Förderung vorgesehen. Aufgrund von (vorübergehenden) Betriebsschließungen werden diese Fristen gegebenenfalls unterschritten. Fällt dann der Anspruch auf Förderung eines bereits bewilligten Vertrags (auch rückwirkend) weg?
Nein. Mindestdauer bedeutet nur, dass der Vertrag bei Abschluss keine kürzere Dauer haben darf. Wenn dieser dann unplanmäßig früher endet, fällt damit der Anspruch nicht rückwirkend weg.
Müssen Betriebe gegebenenfalls bereits ausgezahlte Zuschüsse für Einstiegsqualifizierungen (EQ) zurückzahlen?
Nein.
Können Verträge auch über den Zeitraum der Betriebsschließung unterbrochen werden beziehungsweise kann die Förderung auch in diesem Fall fortgesetzt werden?
Eine Fortsetzung der EQ nach „Pause“ wegen Corona ist möglich. Es sei denn, der EQ-Vertrag wird – etwa durch Kündigung – beendet: Ein neuer EQ-Vertrag im selben Betrieb könnte dann nicht gefördert werden (§ 54a Absatz 5 Satz 1). Daher sollte sehr sorgfältig überlegt werden, ob ein Vertrag beendet oder nur „pausiert“ werden soll. Die BA kann die Praktikumsvergütung nur so lange erstatten, wie der Betrieb diese zahlt bzw. zahlen muss. Eine Zahlung über das ursprünglich vorgesehene Ende des EQ-Vertrags hinaus (max. ein Jahr) kommt nicht in Betracht.
Sollte die Kammer ein Zertifikat ausstellen, auch wenn die EQ aufgrund einer Betriebsschließung kürzer als die erforderlichen sechs Monate dauert?
Es wird eine großzügige Handhabung bei der Zertifizierung empfohlen. Die tatsächliche Dauer der EQ sollte in jedem Fall im Zertifikat angegeben werden.
Die vollständige Liste bietet der ZDH auf seiner Internetseite.
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