Fiktive Abrechnung bleibt eindeutig zulässig

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In seinem Beschluss weist das OLG Frankfurt darauf hin, dass die fiktive Abrechnung sich auf Sachschäden bezieht. Bei Nichtvermögensschäden besteht ohnehin keine Verwendungsfreiheit des Geschädigten. Grund und Begrenzung der fiktiven Abrechnungsmöglichkeit ergeben sich aus der Wechselwirkung von Dispositionsfreiheit, Wirtschaftlichkeitspostulat und Bereicherungsverbot – so das OLG Frankfurt. Das OLG Frankfurt macht auch deutlich, dass ein Bedürfnis für die Abschaffung der fiktiven Abrechnung nicht erkennbar ist.

Die Auslegung des LG Darmstadt stelle eine Abgleichung von dem in § 249 BGB modifizierten Grundsatz der Dispositionsfähigkeit des Geschädigten dar – eine Form der Rechtsfortbildung contra legem.

Selten erteilt ein Obergericht einer Vorinstanz eine derartige Ohrfeige, wie dies nun das OLG Frankfurt getan hat. Ausdrücklich weist es darauf hin, dass gerade kein Auslegungsermessen in der vom LG Darmstadt vorgenommenen Form zugelassen ist. Die vom OLG Frankfurt gewählte Sprache lässt an Eindeutigkeit nicht zu wünschen übrig. Hier führt das Gericht aus:
„Wenn das Landgericht zur Begründung seiner Auffassung ausführt, dass die fiktive Abrechnung das Einfallstor zu Betrügereien sei, übersteigt dies zum einen seine Kompetenz, da der Gesetzgeber die fiktive Abrechnung vorsieht. Zum anderen ist das Argument auch nicht ohne weiteres tragfähig.“

Das OLG Frankfurt weist darauf hin, dass das LG Darmstadt offenbar mit Unterstellungen arbeitet, ohne konkrete Zahlen zu benennen, und es gibt den unmissverständlichen Hinweis, dass es nicht die Aufgabe eines Gerichtes ist, eine dogmatische Neujustierung vorzunehmen, sondern dies ausschließlich Aufgabe des Gesetzgebers sein kann.

Lediglich der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass der Senat der Vorinstanz auch noch eine Lehrstunde in der Interpretation, der vom LG Darmstadt selbst angesprochenen Entscheidung des VII. Senats gibt. Weiter weist das OLG Frankfurt darauf hin, dass der Geschädigte sehr wohl berechtigt ist, im Rahmen der Restitution bei fiktiver Abrechnung auch günstigere Reparaturmethoden zu wählen. Dies hat allerdings nicht das Geringste mit dem erforderlichen Reparaturaufwand, der im Gutachten aufgeführt ist, zu tun.

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