Fiktive Abrechnung: Fahrzeugalter ist unerheblich
Selbst bei einem elf Jahre alten Fahrzeug muss die Versicherung für eine fiktive Abrechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt sowie die Wertminderung erstatten.
Das Amtsgericht Idstein hat mit Urteil vom 4. Dezember 2009 entschieden, dass ein Unfallgeschädigter auch dann Anspruch auf die Erstattung von Stundenverrechnungssätzen einer Markenwerkstatt haben kann, wenn sein Fahrzeug bereits elf Jahre alt ist. Er müsse sich nicht auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer freien Werkstatt verweisen lassen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs könne der Geschädigte bei fiktiver Abrechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt erstattet verlangen. Das Urteil des Bundesgerichtshofes (NJW 2003, 2086 f.) sei nicht so auszulegen, dass jede Fachwerkstatt als gleichwertige Reparaturmöglichkeit anzusehen sei (AZ: 31 C 155/09 (10)).
Die Reparatur in einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt stellt nach Ansicht des Amtsgerichts keine gleichwertige Reparaturmöglichkeit dar, da nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden könne, dass das Personal speziell geschult sei oder Originalersatzteile verwendet würden, was schließlich dazu führen könne, dass sich die Reparatur auf den Marktwert des Fahrzeugs auswirke, da der Markt die Reparatur in einer Markenwerkstatt honoriere. Im konkreten Fall handelte es sich darüber hinaus um ein hochwertiges Fahrzeugfabrikat. Nach Ansicht des Gerichts besitze dieses selbst bei hohem Alter noch einen erheblichen Marktwert.
Ebenso habe der Geschädigte Anspruch auf Erstattung der vom Sachverständigen festgestellten Wertminderung. Auch bei älteren Fahrzeugen könne ein merkantiler Minderwert zu bejahen sein. Starre Grenzen in Bezug auf die Anerkennung einer Wertminderung bestünden nicht.
Nach Ansicht des Gerichts sei vielmehr nicht die Laufleistung oder das Alter für die Beurteilung der Wertminderung maßgeblich, sondern allein die Frage, ob der Unfallschaden bei vergleichbaren Fahrzeugen zu einer Wertminderung auf dem Gebrauchtwagenmarkt führt. Dies war durch den Sachverständigen dargelegt. Insbesondere hatte das Fahrzeug lediglich eine geringe Laufleistung, so dass auch die Wertminderung vom Schadensersatzanspruch des § 249 BGB erfasst ist.
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