Fiktive Abrechnung nach gängigen Preisen

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Auszug aus der Urteilsbegründung

1. a) In der Rechtsprechung herrscht die Auffassung vor, dass UPE-Aufschläge und Verbringungskosten ersatzfähig sind, wenn und soweit sie regional üblich sind (so OLG Düsseldorf, AZ: I-1 U 246/07 vom 16.6.2008, Rn 59ff. m.w.N. zum Meinungsstand; dem folgend LG Dortmund, AZ: 17 S 68/08; LG Bochum, AZ: 5 S 168/07; LG Köln, AZ: 13 S 4/06; LG Aachen, AZ: 6 S 200/04; LG Aachen, AZ: 7 S 393/00; LG Dortmund, AZ: 17 S 68/08; i.E. auch LG Köln, AZ: 15 O 301/08; LG Münster, AZ: 8 S 10/09, jeweils zit. nach juris). Auch die Literatur bejaht zunehmend die Ersatzfähigkeit dieser Schadenspositionen (Fischer, NZV 2003, 262ff. m.w.N.; Wortmann, NZV 1999, 503 ff. m.w.N.; MüKo/Oetker, 5. Aufl. 2006, § 249 Rn 350 m.w.N.; Geigel/Knerr, Haftpflichtprozess, 25. Aufl. 2007, 3. Kapitel, Rn 33).

Soweit die Erstattungsfähigkeit bejaht wird, ist außerdem anerkannt, dass sich der Geschädigte grundsätzlich auf das der fiktiven Schadensberechnung zugrunde liegende Gutachten beziehen kann (MüKo/Oetker, § 249 Rn 350; OLG Düsseldorf, 1 U 246/07 Rn 64; LG Bonn, AZ: 8 S 195/07; LG Köln, AZ: 13 S 4/06). Führe der Sachverständige darin aus, dass in der Region und bei dem entsprechenden Fabrikat typischerweise Ersatzteilzuschläge erhoben würden, so sei auf Grund dieses Gutachtens prima facie die Ersatzfähigkeit der Aufschläge zu bejahen (Fischer, NZV 2003, 262, 263; OLG Düsseldorf, AZ: 1 U 246/07 Rn 64; LG Köln, AZ: 13 S 4/06; ähnlich Wortmann, NZV 1999, 503 im Hinblick auf qualifizierte Gutachten). Der Sachverständige müsse eine Prognose über die voraussichtlich anfallenden Kosten abgeben das Gutachten sei in Bezug auf die UPE-Aufschläge und Verbringungskosten nicht anders zu beurteilen als bezüglich sonstiger Schadensposten (LG Bochum, 5 S 168/07, ähnlich LG Wuppertal, 8 S 60/07).

Der Versicherer könne dies nur dann qualifiziert bestreiten, wenn er konkret nachweise, dass in der Region für die betreffende Marke jeweils keine Aufschläge erhoben würden;, eine andere Betrachtung führe dazu, dass der Geschädigte letztlich doch konkret statt fiktiv abrechnen müsse (Fischer, NZV 2003, 262, 263; OLG Düsseldorf, AZ: 1 U 254/97 Rn 64; LG Köln, 13 ~4/06; LG Aachen, AZ: 6 S 200/04). Stelle der Sachverständige UPE Aufschläge fest so könne das Gericht hiervon nur abweichen, wenn es auf Grund eigener im Urteil besonders zu begründender Sachkunde zu einem anderen Ergebnis komme (Fischer, NZV 2003, 262, 264). Der Versicherer müsse nachweisen dass heute auf Grund der geänderten Marktsituation keine solchen Aufschläge mehr anfielen (Fischer, NZV 2003, 262, 264). Die Ersatzfähigkeit werde auch bejaht, wenn gerichtsbekannt sei, dass markengebundene Werkstätten diese Zuschlage erheben (so OLG Düsseldorf, AZ: 1 U 246/07 Rn 62),

2. Der Kläger kann vorliegend Ersatz der fiktiven Verbringungskosten sowie der UPE-Aufschläge verlangen, weil der Kläger durch das von ihm vorgelegte Sachverständigengutachten dargelegt hat, dass beide Schadenspositionen wie regional üblich in der markengebundenen Fachwerkstatt angefallen wären.

a) Der Kläger durfte bei der fiktiven Schadensberechnung insgesamt die Reparaturkosten einer markengebundenen Fachwerkstatt zu Grunde legen, weil sein Fahrzeug im Unfallzeitpunkt erst knapp zwei Jahre alt war. Den Ausgangspunkt für diese rechtliche Beurteilung bildet die Rechtsprechung des BGH zum Ersatz der Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt. Danach leistet der Geschädigte bei einer fiktiven Abrechnung dem Gebot zur Wirtschaftlichkeit im Allgemeinen Genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 5. 1 8GB gezogenen Grenzen, wenn er der Schadensabrechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zu Grunde legt, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (BGH, Urt. v. 20.10.2009 – VI ZR 53/09 – juris). Zwar muss sich der Geschädigte, der mühelos eine ohne weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit hat, auf diese verweisen lassen (BGH a.a.O.).

Aber auch dann, wenn die Gleichwertigkeit der Reparatur zu einem günstigeren Preis feststeht, kann es für den Geschädigten gleichwohl unter dem Gesichtspunkt der Schadenminderungspflicht unzumutbar sein, eine Reparaturmöglichkeit in dieser Werkstatt in Anspruch zu nehmen. Dies gilt vor allem bei Fahrzeugen bis zum Alter von drei Jahren. Denn bei neuen bzw. neuwertigen Kraftfahrzeugen muss sich der Geschädigte im Rahmen der Schadensabrechnung grundsätzlich nicht auf Reparaturmöglichkeiten verweisen lassen, die ihm- bei einer späteren Inanspruchnahme von Gewährleistungsrechten, einer Herstellergarantie und/oder von Kulanzleistungen Schwierigkeiten bereiten könnten. Im Interesse einer gleichmäßigen und praxisgerechten Regulierung bestehen deshalb bei Fahrzeugen bis zum Alter von drei Jahren grundsätzlich keine rechtlichen Bedenken gegen eine (generelle) tatrichterliche Schätzung der erforderlichen Reparaturkosten nach den Stundenverrechnungssätzen einer markengebundenen Fachwerkstatt (BGH a.a.O.).

Der zur Herstellung erforderliche Geldbetrag i.S.d. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB umfasst bei konsequenter Sichtweise dann aber nicht nur die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt, sondern auch die UPE-Aufschläge und Verbringungskosten in eine Lackiererei, wenn und soweit sie regional üblich sind. Dabei reichen dahingehende Feststellungen eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen aus. Führt nämlich ein öffentlich bestellter und vereidigter Kfz-Sachverständiger in seinem Gutachten aus, dass in der Region bei einer entsprechenden Markenwerkstatt im Falle einer Reparatur typischerweise UPE-Aufschläge erhoben werden, ist bei einer Abrechnung auf Gutachtenbasis eine Ersatzfähigkeit dieser Aufschläge gegeben. Entsprechendes gilt für Fahrzeugverbringungskosten (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 16.6.2008, AZ: 1 U 246/07, juris).

b) Hiervon ausgehend kann der Kläger im Streitfall Ersatz der UPE-Aufschläge sowie der Verbringungskosten verlangen. Denn er darf den Schaden an seinem im Schadenszeitpunkt knapp zwei Jahre alten Pkw der Marke BMW so berechnen, als hätte er das Fahrzeug in einer markengebundenen Fachwerkstatt reparieren lassen. Dabei wären aber sowohl die UPE-Aufschläge als auch die Verbringungskosten angefallen. Insoweit hat der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige in seinem Gutachten wörtlich folgende Feststellungen getroffen:,, Die Reparaturfirma verfügt über keine eigene Lackiererei. Die notwendigen Kosten für den Transport sind in der Kalkulation berücksichtigt. Weiterhin wurde ein ET-Zuschlag von 10 Prozent berücksichtigt, da dieser, wie branchenüblich, in der erwähnten Fachwerkstatt anfällt“.

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