Funktionierendes Notrufsystem kann ein Mangel sein

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Wörtlich heißt es im Urteil:

„Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages über den hier streitgegenständlichen Kaufvertrag war ein vom Kunden nicht abschaltbares Notrufsystem, welches fortwährend in Datenübertragungssysteme eingeloggt ist und bei der sensorische Aufnahmen bestimmter auf einen Unfall hinweisender Daten automatisch eine Mehrzahl von Daten an bestimmte vorgegebene Stellen überträgt, weder rechtlich vorgesehen noch üblicher Stand bei Kraftfahrzeugen. […]

Die Einrichtung von datenübertragenden Funktionen mag allgemein im Vordringen befindlich sein, ist aber weder ein technischer Standard bei elektronischen Funktionen noch ist eine solche unter durchschnittlichen Kunden bekannt. Vielmehr ist nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der bisherigen Verkehrssitte davon auszugehen, dass Einrichtungen und Systeme, die Daten nach außen übertragen, deaktiviert werden können. Abweichendes hätte ausdrücklich vereinbart werden müssen.“

Es liege ein Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) vor. Nach dem Parteivortrag geht das Gericht davon aus, dass die Notrufanlage Informationen über persönliche und sächliche Verhältnisse zumindest bestimmbarer natürlicher Personen überträgt. Dadurch ist in der Gesamtheit Rückschluss auf eine bestimmte natürliche Person vom Grundsatz her möglich, weil ein bestimmtes Fahrverhalten aufgezeigt wird, welches sich zusammensetzt aus Fahrposition, Insassenzahl, Belastung des Fahrzeugs, Fahrtrichtung, die Aufzeichnung bestimmter Fahrstrecken etc.

Gemäß § 4 Abs. 1 BDSG wäre hierfür die Einwilligung des Betroffenen notwendig. Im vorliegenden Fall hat der Kläger diese Einwilligung jedoch ausdrücklich nicht erteilt. Die Datenerhebung war auch nicht ausnahmsweise zulässig im Sinne des § 28 BDSG. Sie dient weder dem Schutz berechtigter Interessen Dritter noch der öffentlichen Sicherheit.

Einschätzung des Urteils

Inwiefern das Urteil künftig Relevanz haben wird, ist schwierig zu beurteilen. Fakt ist, dass in neu typgenehmigten Modellen seit dem 31.3.2018 die Notrufsysteme (E-Call) verpflichtend eingebaut sein müssen. Ihre Verwendung ist folglich zunehmender technischer Standard, der dem durchschnittlichen Kunden inzwischen auch bekannt sein dürfte. Zudem steht der vom Gesetzgeber vorgesehene verpflichtende Einbau gleichzeitig dem Wunsch des Autokäufers entgegen, das System deaktivieren zu können. Aus diesen Gründen dürfte ein Mangelbegehren wegen ungewünschter Datenübermittlung kaum Aussicht auf Erfolg haben.

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