Die primäre Aufgabe eines Sachverständigen im Schadensfall ist das Begutachten und Bewerten des Fahrzeugs. Dabei gilt die Dokumentation des Befunds als erforderliche Nebenleistung und darf gesondert verrechnet werden.
(Bild: GTÜ)
In einem Urteil stellt das Amtsgericht (AG) Köln klar, dass die originäre Leistung des Sachverständigen in seinen technischen Untersuchungen und Auswertungen besteht (Urteil vom 29.8.2017, AZ: 262 C 28/17). Das Festhalten dieser Untersuchungsergebnisse auf Papier oder die Eingabe dieser Ergebnisse in den Computer stellen eine erforderliche Nebenleistung zwecks Vermittlung der Sachverständigentätigkeit an den Geschädigten dar.
Im vorliegenden Fall stritten die Parteien um die Erstattung restlicher Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall in Höhe von 118,80 Euro aus abgetretenem Recht. Der Klage wurde stattgegeben.
Das AG Köln führt in seinen Entscheidungsgründen aus, dass Schreibkosten sowie Kosten für das Anfertigen von Fotos und deren Ausdrucke keine im Grundhonorar bereits enthaltenen Leistungen darstellen. Denn die ureigene, vertragstypische Leistung eines Kfz-Sachverständigen liegt in der Ingenieurtätigkeit, die zu seinem im Gutachten festgehaltenen Ergebnissen führen, nicht aber im schriftlichen Fixieren oder fototechnischen Ausdrucken seiner technischen Ergebnisse. Letztere sind lediglich Mittel zum Weitergeben der Ingenieurleistung an den Kunden und können daher auch gesondert als Auslagen oder Nebenkosten berechnet werden. Die Sachverständigenkosten betrugen insgesamt etwa 20 Prozent des Gesamtschadens. Insofern konnte das Gericht hier ein bestehendes Missverhältnis zwischen Rechnung und Schaden nicht bejahen.
Dabei besteht allgemeiner Konsens darüber, dass neben dem Grundhonorar auch Nebenkosten berechnet werden können. Zum Grundhonorar führt das Gericht aus, dass der Geschädigte nach schadenrechtlichen Grundsätzen in der Wahl der Mittel zur Schadenbehebung frei ist. Er kann jedoch vom Schädiger als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten zurück verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen. Es darf das Grundanliegen des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB nicht aus den Augen verloren werden, dass dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadenausgleich zukommen soll.
Der Geschädigte darf sich bei der Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne Weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen. Er muss nicht zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben.
„Erforderlich“ ist nicht nur das, was ortsüblich ist. Auch ein objektiv überhöhtes Honorar, ist bei der gebotenen subjektiven Schadenbetrachtung anzuerkennen – es sei denn, den Geschädigten trifft ein Auswahlverschulden im Hinblick auf den Sachverständigen oder die Überhöhung ist derart evident, dass eine Beanstandung auch vom Geschädigten als Laien verlangt werden muss. Es kommt daher entscheidend darauf an, ob das Honorar erheblich über den branchenüblichen Preisen lag und der Geschädigte dies auch erkennen konnte und musste.
Hierbei ist es unerheblich, ob der Geschädigte selbst klagt oder gar eine Factoring-Firma nach weiterer Abtretung durch den Sachverständigen. Eine Abtretung ändert an der Rechtsnatur des Anspruchs und dessen Voraussetzungen nichts, sondern beinhaltet lediglich einen Wechsel der Gläubigerstellung.
Der Geschädigte genügt regelmäßig seiner Last zur Darlegung der Erforderlichkeit der Schadenhöhe durch Vorlage einer Rechnung. Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadenschätzung ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ Betrages, weil sich in ihr die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles niederschlagen.
Stand: 08.12.2025
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Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn der Geschädigte erkennen kann, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die die in der Branche üblichen Preise übersteigen. Hieran ändert eine Abtretung des Anspruchs grundsätzlich nichts, da die Rechtsnatur des Anspruchs hierdurch nicht verändert wird. Vorliegend war das geltend gemachte Grundhonorar nicht zu beanstanden.