HUK-Honorartableau nur begrenzt aussagefähig

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Dipl.-Päd. Gerd Steiler

Nach einem Urteil des Landgerichts Dortmund lassen sich aus dem HUK-Honorartableau keine Rückschlüsse auf die Ortsüblichkeit eines Sachverständigen-Honorars herleiten.

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(Foto: Gina Sanders © Fotolia.com)

Nach einem jetzt veröffentlichten Berufungsurteil des Landgerichts (LG) Dortmund (21.1.2015, AZ: 21 S 27/14) handelt es sich beim HUK-Honorartableau lediglich um einen internen Prüfungsmaßstab für Versicherungs-Mitarbeiter, aus dem sich keine direkten Rückschlüsse auf die Ortsüblichkeit eines Sachverständigen-Honorars herleiten lassen.

Im vorliegenden Fall stritten die Parteien um restliche Sachverständigenkosten in Höhe von 18,50 Euro aus abgetretenem Recht. Dabei forderte ein Schadensgutachter (Kläger) von der eintrittspflichtigen Kfz-Versicherung (Beklagte) volle Kostenerstattung für ein im Auftrag erstelltes Schadensgutachten.

Das Landgericht (LG) Dortmund gab der Berufung des Klägers statt und verurteilte die beklagte Kfz-Versicherung zur Zahlung der restlichen „angemessenen Sachverständigenkosten“.

Zu den Urteilsgründen

Die Kammer führte in ihren Entscheidungsgründen aus, dass es für die Erstattungsfähigkeit allein darauf ankomme, ob sich die Kosten für die Erstellung des Schadengutachtens „im Bereich des Erforderlichen“ halten. Dies gelte unabhängig von etwaigen rechtlichen Mängeln der Vergütungsvereinbarung.

Zur Ermittlung des erforderlichen Grundhonorars rekurrierte das Gericht auf die BVSK-Honorartabelle 2013 als taugliche Schätzgrundlage. Zugleich stellte das Gericht klar, dass es sich beim HUK-Honorartableau lediglich um einen internen Prüfungsmaßstab für Versicherungs-Mitarbeiter handelt, aus dem sich keine direkten Rückschlüsse auf die Ortsüblichkeit des Sachverständigen-Honorars herleiten lassen.

Bei der Beurteilung der Erforderlichkeit der Nebenkosten nahm das Gericht auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten. Demnach müssten konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Geschädigte von vornherein erkennen konnte, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen. Der Geschädigte sei dabei grundsätzlich nicht zur Ausforschung des zugänglichen Marktes verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen.

Der Kläger konnte deshalb die Sachverständigenkosten im geforderten Umfang ersetzt verlangen.

Praxis

Das LG Dortmund zieht die BVSK-Honorarbefragung nur für die Ermittlung der Erforderlichkeit des Grundhonorars als Schätzgrundlage heran. Bezüglich der Schätzung der Nebenkosten hält es eine Orientierung an den Werten der BVSK-Honorarbefragung für ungeeignet und stellt stattdessen auf die individuellen Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten ab.

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