Vermittlung von Finanzdienstleistungen Jede Chance auf Ausgleichszahlung nutzen
Endet der Händlervertrag, lohnt es sich, über einen Ausgleichsanspruch gegenüber der Herstellerbank nachzudenken. Dort können erhebliche Summen schlummern, wenn man regelmäßig Finanzdienstleistungen vermittelt und dafür Provisionen erhalten hat.

Die meisten Autohändler wissen, dass sie bei Beendigung eines Kfz-Händlervertrags Ausgleichsansprüche nach § 89 b HGB gegenüber den Herstellern geltend machen können. Häufig übersehen sie jedoch, dass ihnen auch ein Ausgleichsanspruch gegen die herstellereigene Finanzierungsbank zustehen kann. Insbesondere dann, wenn der Händler für diese Bank ständig Leasing- und Darlehensverträge oder anderweitige Finanzierungsverträge vermittelt hat. Üblicherweise erhält er dafür eine Provision; somit handelt er gegenüber der Bank als klassischer Handelsvertreter, wodurch die Voraussetzungen nach § 89 b Abs. 1 HGB greifen.
Eine wesentliche Voraussetzung für Ausgleichszahlungen ist, dass die Bank aus der Geschäftsverbindung mit Kunden, die der Händler geworben hat, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile hat. Hat der Händler stets eine Provision erhalten, wenn er der Bank Finanzierungskunden vermittelt hat, wird man davon ausgehen können, dass diese Voraussetzung erfüllt ist. Selbst ohne schriftlichen Vertrag sollten sich die Händler nicht davon abhalten lassen, einen Ausgleichsanspruch geltend zu machen. Denn ein solcher Vertrag kann auch ohne schriftliche Fixierung geschlossen werden. Allerdings ist dann zu klären, wie sie dies in einem Gerichtsverfahren beweisen könnten. Die Vorlage regelmäßiger Provisionsabrechnungen dürfte ein wichtiges Indiz dafür sein, dass der Kfz-Händler im Sinne des § 84 HGB ständig damit betraut war, für die Bank Finanzierungsgeschäfte zu vermitteln.
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