Sachmängelhaftung beim Auto Kein Rücktritt vom Kaufvertrag bei Schäden durch Reparatur

Von Doris Pfaff

Wenn ein Autohändler beim Nachbessern neue Schäden anrichtet, erlaubt das dem Kunden nicht, vom Kaufvertrag zurückzutreten. Zu diesem Urteil kam das Oberlandesgericht Zweibrücken.

Wenn in der Werkstatt an einem Fahrzeug ein zu Recht beanstandeter Mangel behoben wird (Nacherfüllung) und dabei neue Schäden entstehen, gibt dies dem Autokäufer nicht das Recht, deshalb vom Kaufvertrag zurückzutreten, so ein Urteil des OLG Zweibrücken.
Wenn in der Werkstatt an einem Fahrzeug ein zu Recht beanstandeter Mangel behoben wird (Nacherfüllung) und dabei neue Schäden entstehen, gibt dies dem Autokäufer nicht das Recht, deshalb vom Kaufvertrag zurückzutreten, so ein Urteil des OLG Zweibrücken.
(Bild: frei lizenziert / Pixabay)

Weil bei der Reparatur und Beseitigung eines Sachmangels an einem Auto ein neuer Schaden entstanden sei, wollte der Käufer des Fahrzeugs von seinem Kaufvertrag aus Gründen des Sachmängelhaftungsrechts zurücktreten. Der Händler sah das anders. Deshalb landete der Fall vor dem Oberlandesgericht Zweibrücken – und dieses gab dem Händler recht.

Zum Sachverhalt: Der Käufer eines jungen Gebrauchtwagens stellte fünf Monate nach dem Erwerb Mängel am Fahrzeug fest. Das Auto verlor Öl. Der Händler, der den Gebrauchtwagen verkauft hatte, ließ den Mangel in seiner Werkstatt beheben. Aus Sicht des Käufers kam es dabei jedoch zu einem neuen Schaden an einem anderen Bauteil. Deshalb wollte der Kunde eine Woche später aus Gründen des Sachmängelhaftungsrechts von seinem Kaufvertrag zurücktreten. Das lehnte der Händler ab.

Der Fall landete zunächst vor dem Landgericht Kaiserslautern, das die Klage des Käufers abwies, da es keinen Rücktrittsgrund sah. Im Berufungsverfahren bestätigte das OLG Zweibrücken (Az. 2 U 46/20) am 22.4.2021 den Beschluss des Landgerichts: Ein neuerlicher Schaden bewirke kein Rücktrittsrecht. Denn die Sachmängelhaftungsrechte und -ansprüche bezögen sich nur auf Mängel, die bereits beim Kauf vorhanden seien.

Nacherfüllung ist nicht fehlgeschlagen

Den ursprünglichen Sachmangel hatte der Verkäufer erfolgreich beheben lassen. Deshalb könne die Nacherfüllung auch nicht als fehlgeschlagen gewertet werden, so die Begründung des Gerichts.

Für neue Mängel, die erst bei der Durchführung von Nachbesserungsarbeiten entstehen, hafte der Verkäufer allenfalls verschuldensabhängig wegen Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht. Ein Rücktritt vom Kaufvertrag bzw. dessen Rückabwicklung setze dann allerdings voraus, dass dem Käufer nicht zuzumuten sei, am Kaufvertrag festzuhalten.

In dem verhandelten Fall habe der Käufer jedoch nicht die von ihm behaupteten neuen Mängel nachweisen können, sodass eine Nebenpflichtverletzung des Verkäufers bei den Nacherfüllungsarbeiten von vorneherein ausschied. Aber selbst wenn dem Käufer ein solcher Nachweis gelungen wäre, gab es nach Ansicht des Gerichts keinen Rücktrittsgrund.

Dazu hätte der Händler eine schwerwiegende Schutzpflichtverletzung begehen müssen. Und: Die von dem Käufer genannten Mängel ließen sich grundsätzlich folgenlos beheben. Selbst wenn sie nicht behoben würden, wäre das Fahrzeug weiterhin nutzbar, so wie es der Kläger auch die ganze Zeit getan habe, begründete das Gericht.

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