Keine Verweisung bei Markentreue
Nach jahrelanger regelmäßiger Wartung eines Fahrzeugs in einer Markenwerkstatt muss sich ein Unfallgeschädigter nicht auf einen günstigeren freien Reparaturbetrieb verweisen lassen.
Wird ein Fahrzeug regelmäßig in einer markengebundenen Fachwerkstatt gewartet, so hat ein Unfallgeschädigter nach dem Schadenfall Anspruch auf eine Reparatur in entsprechend qualifizierten Betrieben. Eine Verweisung auf eine günstigere freie Werkstatt hielt das Amtsgericht (AG) Frankfurt am Main laut einem Urteil vom 30. Oktober 2014 für unzumutbar (AZ: 31 C 2574/14 (10)).
Im verhandelten Fall stritten die Parteien um restliche Reparaturkosten. Die Beklagte hatte nicht die im Schadengutachten kalkulierten Netto-Reparaturkosten reguliert, da sie der Auffassung war, den Kläger auf eine günstigere freie Fachwerkstatt verweisen zu können. Auch UPE-Aufschläge wurden von der Beklagten gekürzt.
Die hiergegen gerichtete Klage hatte vollumfänglich Erfolg. Das Fahrzeug des Klägers war ein VW Polo, der im Unfallzeitpunkt bereits 14 Jahre alt war und einen Kilometerstand von rund 144.000 km aufwies. Der Kläger konnte durch Vorlage des Serviceheftes nachweisen, dass die Wartung des Fahrzeugs stets durch Vertragswerkstätten vorgenommen wurde.
Das AG Frankfurt wies die Verweisung des Klägers auf eine freie Fachwerkstatt zurück, da diese für den Kläger im Sinne der Rechtsprechung des BGH nicht zumutbar ist. Weiter lehnte das AG den Abzug der im Gutachten kalkulierten UPE-Aufschläge durch die Beklagte ab. Diese Position gehöre auch im Rahmen der fiktiven Schadensabrechnung zu den zu ersetzenden Kosten, wenn sie in den in Betracht kommenden Reparaturwerkstätten anfällt, heißt es sinngemäß im Urteil. Die Aufschläge waren voll zu erstatten, da gerichtsbekannt im Rhein-Main-Gebiet in VW-Vertragswerkstätten UPE-Aufschläge in kalkulierter Höhe anfallen.
Vorschäden schließen merkantile Wertminderung aus
Lediglich die merkantile Wertminderung von 100 Euro lehnte das Gericht ab. Dabei wurde nicht verkannt, dass es wegen der verbesserten Fahrzeughaltbarkeit keine starren Grenzen hinsichtlich Fahrzeugalter und Laufleistung mehr geben kann. Hier wies das streitgegenständliche Fahrzeug jedoch bereits verschiedene Vorschäden und nicht reparierte Altschäden auf, weshalb der streitgegenständliche Blechschaden in Form der bloßen Erneuerung der Stoßfängerabdeckung in der Gesamtschau keine Vertiefung eines bereits zuvor bestehenden merkantilen Minderwertes zur Folge hatte.
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