Corona-Arbeitsschutzverordnung Kfz-Betriebe müssen medizinische Masken stellen
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Wenn der gebotene Abstand nicht eingehalten werden kann oder gemeinsam genutzte Arbeitsräume zu klein sind, müssen Arbeitgeber medizinische Masken zur Verfügung stellen. Und sie müssen Homeoffice da anbieten, wo es geht. Ab 27. Januar gilt die neue Corona-Arbeitsschutzverordnung.

Die von Bund und Ländern beschlossene neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) tritt an diesem Mittwoch, 27. Januar, bundesweit in Kraft. Sie stellt Betriebe vor neue Herausforderungen.
Zunächst befristet bis zum 15. März 2021 gelten folgende Regeln:
- Arbeitgeber sind verpflichtet, Homeoffice anzubieten. Mitarbeiter sollten dann das Angebot annehmen, soweit sie können.
- Bezüglich Abständen und Mund-Nasen-Schutz ist zu beachten: Müssen Räume von mehreren Personen gleichzeitig genutzt werden, müssen pro Person 10 Quadratmeter zur Verfügung stehen. In Betrieben ab zehn Beschäftigten müssen diese in möglichst kleine, feste Arbeitsgruppen eingeteilt werden.
- Arbeitgeber müssen mindestens medizinische Gesichtsmasken bereitstellen, wenn
- die Anforderungen an die Raumbelegung nicht eingehalten werden können,
- der Mindestabstand von 1,5 Meter nicht eingehalten werden kann,
- bei der Arbeitstätigkeit mit einem erhöhten Aerosol-Ausstoß zu rechnen ist.
Mit medizinischen Masken sind laut der Arbeitsschutzverordnung (Mund-Nase-Schutz) FFP2-Masken oder in der Anlage zur Verordnung näher bezeichnete vergleichbare Atemschutzmasken gemeint. Aufgeführt sind in der Anlage unter anderem N95-Masken sowie zertifizierte OP-Masken.
Den rein rechnerischen finanziellen Mehraufwand für Arbeitgeber beziffert das Bundesarbeitsministerium auf maximal 31,50 Euro pro Woche pro Beschäftigten. Die Berechnung beruht auf der Annahme, dass jeder Mitarbeiter pro Tag drei solcher Masken benötigt und dass die Masken insgesamt nicht mehr als 4,50 Euro pro Tag kosten.
ZDK: Kontrolle erfolgt durch die Arbeitsschutzbehörden
Im Kfz-Gewerbe bestehen Befürchtungen, dass die Betriebe die neuen Corona-Arbeitsschutzauflagen nicht bis kommenden Mittwoch umsetzen können. Mit Kontrollen muss laut Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe (ZDK) jedoch gerechnet werden.
Zuständig dafür, die Vorgaben zu überwachen, sind die Arbeitsschutzbehörden der Länder. Ihnen gegenüber sind die Arbeitgeber zur Auskunft verpflichtet; Kontrollen im Betrieb sind zu erlauben. Bei Verstößen können im Einzelfall Bußgelder von bis zu 30.000 Euro fällig werden.
Angesichts der immer noch hohen Ansteckungszahlen mit Covid-19 hält der ZDK es für erforderlich, sowohl am Arbeitsplatz als auch auf dem Weg dorthin, alle Maßnahmen zu ergreifen, um die Gefahr sich anzustecken zu verringern. „Dabei sind die erforderlichen Hygiene- und Abstandsvorgaben konsequent einzuhalten. Sinnvoll ist es sicherlich auch, die Tätigkeit im Homeoffice überall dort zu ermöglichen, wo es bei den betrieblichen Abläufen passt“, rät Stefan Laing aus der ZDK-Rechtsabteilung. Für wenig sinnvoll erachtet Laing, Betriebe unnötig mit zusätzlicher Bürokratie und Kosten zu belasten. Außerdem sollten „passgenaue sozialpartnerschaftliche Lösungsansätze“ nicht erschwert werden.
Peckruhn: Homeoffice ist nicht überall möglich
Die Umsetzung der verschärften Maskenpflicht macht im Autohandel laut ZDK-Vize Thomas Peckruhn keine Probleme. Peckruhn führt neun Autohäuser in insgesamt vier Bundesländern. „Ich habe relativ früh meine Mitarbeiter alle mit medizinischen Masken ausgestattet, weil ich die Stoffmasken für zu unhygienisch halte. Auch, dass die Mitarbeiter getrennt in Pause gehen, ist bei uns üblich.“ Einen nennenswerten Kostenfaktor mache der Posten OP-Masken nicht aus. „Wir zahlen für das Stück knapp 30 Cent.“
Schwierig sei dagegen die Pflicht, Mitarbeitern soweit möglich Homeoffice anzubieten. Das sei im Autohandel nur sehr begrenzt möglich. „Da wir aber über große Räume und viele Flächen verfügen, ist es auch nicht nötig“, so Peckruhn.
Weitere Informationen zur Corona-Arbeitsschutzverordnung des Bundes bietet das Bundesarbeitsministerium.
Wie lange dürfen Masken getragen werden?
Über die Anwendung und Tragezeiten von Gesichtsmasken informieren die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege, das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte sowie das Robert Koch-Institut.
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