Neuwagen, die mit einem Mangel ausgeliefert werden, sind für Käufer und Verkäufer besonders ärgerlich. Vor allem für den Verkäufer kann eine daraus folgende Ersatzlieferung teuer werden.
(Foto: Grimm)
Wird ein Neuwagen mit Abweichungen vom üblichen Zustand eines Neufahrzeugs und mit instandgesetzten Bauteilen geliefert, kann der Käufer eine Nachlieferung verlangen, da das Fahrzeug mangelhaft ist. Dies entschied das Landgericht (LG) Düsseldorf mit Urteil vom 24. Januar 2018. Das Auto kann dann vom Käufer zurückgegeben werden, auch wenn es bereits angemeldet war. Der Kunde muss dann nicht einmal Nutzungsersatz leisten (AZ: 23 O 216/15).
Im vorliegenden Fall hatte der Kläger am 08.05.2015 bei der Beklagten einen Audi S1 2.0 TFSI Quattro als Neuwagen bestellt. Der Kaufpreis betrug 33.400 Euro. Am 30.07.2015 wurde die Bestellung ausgeführt. Als der Kläger das Fahrzeug im Werk der Herstellerin am 13.08.2015 abholen wollte, stellte er einen Kratzer in der Beifahrertür fest. Dieser wurde noch im Werk behoben.
Der Kläger meinte am 15.08.2015 weitere Schäden am Fahrzeug gefunden zu haben – nämlich Lackschäden sowie eine Wellung des Heckstoßfängers. Deshalb wurde der Zustand des Fahrzeugs am 17.08.2015 im Hause der Beklagten dokumentiert. Der Kläger wollte hierauf die Neulieferung. Audi erklärte allerdings lediglich die Reparaturfreigabe bezüglich des Heckstoßfängers sowie eine Korrektur des Lacks.
Gutachter entdeckt ausgebesserte Schäden
Vorgerichtlich beauftragte der Kläger den TÜV mit der Untersuchung der seiner Meinung nach vorliegenden Lackschäden. Der Gutachter ermittelte die Lackschichtendicke an unterschiedlichen Stellen und schloss aus den Ergebnissen, dass an dem Fahrzeug Lackierarbeiten durchgeführt worden waren. Ein weiteres Indiz für derartige Nachlackierarbeiten sei ein abstehendes Dichtgummi der Seitenscheibe. Weiterhin stellte der Gutachter Lacknebel wie auch Schleifspuren und Schleifrückstände unterhalb der hinteren Fensterabdichtungen fest.
Der TÜV-Gutachter kam zu dem Ergebnis, dass die Lackinstandsetzungsarbeiten nicht sach- und fachgerecht ausgeführt worden waren. Die Kosten einer Instandsetzung nach Herstellervorgaben beliefen sich auf 1.127,37 Euro, wobei eine zusätzliche Wertminderung von 800 Euro zu berücksichtigen wäre.
Das LG Düsseldorf gab der Klage vollumfänglich statt und verurteilte die Beklagte zur Neulieferung eines mangelfreien baugleichen Fahrzeugs Zug um Zug gegen Rückgabe des mangelhaften Fahrzeugs.
Das Gericht ging davon aus, dass das verkaufte Neufahrzeug zum Zeitpunkt der Übergabe einen Sachmangel aufwies, denn das Fahrzeug wich in seiner Beschaffenheit negativ von dem ab, was bei Sachen der gleichen Art üblich ist. Der Käufer eines Neuwagens kann nach der Art der Sache eben erwarten, dass Nach- bzw. Instandsetzungslackierarbeiten gerade nicht vorliegen.
Auch der vom Gericht bestellte Sachverständige bestätigte Nachlackierarbeiten und begründete dies mit der unterschiedlichen Lackschichtendicke. Instandsetzungsarbeiten seien auch an der Seitenwand und der C-Säule vorgenommen worden, was die vorhandenen Schleifspuren bewiesen. Weiterhin fand der Gerichtssachverständige Grundierungsspuren, welche den Rückschluss zuließen, dass nicht fachgerecht überlackiert worden war. Auch die Wellungen des Heckstoßfängers bezeichnete der Sachverständige als nicht üblich. Die Wellungen entsprächen nicht dem serienmäßigen Zustand des Fahrzeugs.
Der Gerichtssachverständige ermittelte Mangelbeseitigungskosten in Höhe von 2.052,47 Euro und eine verbleibende Wertminderung in Höhe von 500 Euro.
Obwohl zunächst nur eine optische Beeinträchtigungen vorlag, lehnte das LG Düsseldorf eine Verweigerung der Nacherfüllung wegen Unverhältnismäßigkeit ab (§ 439 Abs. 4 S. 1 BGB). Das Gericht kam zu dem Schluss, dass einem Kaufpreis von 33.400 Euro ein Reparaturaufwand und eine Wertminderung in Höhe eines nicht bloß unerheblichen Anteils von 7,6 Prozent gegenüberstehe. Eine Neulieferung sei im konkreten Fall also nicht unverhältnismäßig und könne vom Kläger verlangt werden.
Bedeutung für die Praxis
Die Geltendmachung des Anspruchs auf Neulieferung durch den Kunden ist für den Fahrzeughändler besonders nachteilig. Er muss das verkaufte Fahrzeug, welches allein durch die Zulassung einen erheblichen Wertverlust erlitten hat, zurücknehmen und dem Käufer ein vergleichbares Neufahrzeug zur Verfügung stellen. Gemäß § 439 Abs. 2 BGB hat hierbei der Verkäufer die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen (Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten) zu tragen.
Stand: 08.12.2025
Es ist für uns eine Selbstverständlichkeit, dass wir verantwortungsvoll mit Ihren personenbezogenen Daten umgehen. Sofern wir personenbezogene Daten von Ihnen erheben, verarbeiten wir diese unter Beachtung der geltenden Datenschutzvorschriften. Detaillierte Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Einwilligung in die Verwendung von Daten zu Werbezwecken
Ich bin damit einverstanden, dass die Vogel Communications Group GmbH & Co. KG, Max-Planckstr. 7-9, 97082 Würzburg einschließlich aller mit ihr im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen (im weiteren: Vogel Communications Group) meine E-Mail-Adresse für die Zusendung von redaktionellen Newslettern nutzt. Auflistungen der jeweils zugehörigen Unternehmen können hier abgerufen werden.
Der Newsletterinhalt erstreckt sich dabei auf Produkte und Dienstleistungen aller zuvor genannten Unternehmen, darunter beispielsweise Fachzeitschriften und Fachbücher, Veranstaltungen und Messen sowie veranstaltungsbezogene Produkte und Dienstleistungen, Print- und Digital-Mediaangebote und Services wie weitere (redaktionelle) Newsletter, Gewinnspiele, Lead-Kampagnen, Marktforschung im Online- und Offline-Bereich, fachspezifische Webportale und E-Learning-Angebote. Wenn auch meine persönliche Telefonnummer erhoben wurde, darf diese für die Unterbreitung von Angeboten der vorgenannten Produkte und Dienstleistungen der vorgenannten Unternehmen und Marktforschung genutzt werden.
Meine Einwilligung umfasst zudem die Verarbeitung meiner E-Mail-Adresse und Telefonnummer für den Datenabgleich zu Marketingzwecken mit ausgewählten Werbepartnern wie z.B. LinkedIN, Google und Meta. Hierfür darf die Vogel Communications Group die genannten Daten gehasht an Werbepartner übermitteln, die diese Daten dann nutzen, um feststellen zu können, ob ich ebenfalls Mitglied auf den besagten Werbepartnerportalen bin. Die Vogel Communications Group nutzt diese Funktion zu Zwecken des Retargeting (Upselling, Crossselling und Kundenbindung), der Generierung von sog. Lookalike Audiences zur Neukundengewinnung und als Ausschlussgrundlage für laufende Werbekampagnen. Weitere Informationen kann ich dem Abschnitt „Datenabgleich zu Marketingzwecken“ in der Datenschutzerklärung entnehmen.
Falls ich im Internet auf Portalen der Vogel Communications Group einschließlich deren mit ihr im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen geschützte Inhalte abrufe, muss ich mich mit weiteren Daten für den Zugang zu diesen Inhalten registrieren. Im Gegenzug für diesen gebührenlosen Zugang zu redaktionellen Inhalten dürfen meine Daten im Sinne dieser Einwilligung für die hier genannten Zwecke verwendet werden. Dies gilt nicht für den Datenabgleich zu Marketingzwecken.
Recht auf Widerruf
Mir ist bewusst, dass ich diese Einwilligung jederzeit für die Zukunft widerrufen kann. Durch meinen Widerruf wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund meiner Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt. Um meinen Widerruf zu erklären, kann ich als eine Möglichkeit das unter https://contact.vogel.de abrufbare Kontaktformular nutzen. Sofern ich einzelne von mir abonnierte Newsletter nicht mehr erhalten möchte, kann ich darüber hinaus auch den am Ende eines Newsletters eingebundenen Abmeldelink anklicken. Weitere Informationen zu meinem Widerrufsrecht und dessen Ausübung sowie zu den Folgen meines Widerrufs finde ich in der Datenschutzerklärung, Abschnitt Redaktionelle Newsletter.
Handelt es sich um einen Verbrauchsgüterkauf – also um einen Verkauf zwischen Unternehmer und Verbraucher – schuldet der Käufer noch nicht einmal Nutzungsersatz gemäß § 439 Abs. 5 i.V.m. §§ 346 ff. BGB. Diesbezüglich steht nämlich in § 475 Abs. 3 BGB, dass ein Verbraucher bei einer Nacherfüllung Nutzungsersatz nicht zu leisten hat.
Für den Verkäufer stellt somit beim Vorliegen von Sachmängelansprüchen die Rückabwicklung des Kaufvertrags als Alternative zur Nacherfüllung regelmäßig die bessere Lösung dar. Bei Reklamation des Käufers sollte dies stets im Hinterkopf behalten werden, frühzeitige anwaltliche Hilfe ist anzuraten.