Änderungen für Kfz-Betriebe Neue Regeln für Sicherheitsbeauftragte

Von Doris S. Pfaff 2 min Lesedauer

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Für Kfz-Betriebe gelten neue Regeln zur Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten. Das zuständige Gesetz wurde Ende Mai angepasst, enthält dem Kfz-Gewerbe Hessen zufolge jedoch noch einige Unklarheiten.

Bei den neuen Vorgaben zur Bestellung von Sicherheitsbeauftragten in Betrieben sieht das Kfz-Gewerbe Klärungsbedarf.(Bild:  ProMotor)
Bei den neuen Vorgaben zur Bestellung von Sicherheitsbeauftragten in Betrieben sieht das Kfz-Gewerbe Klärungsbedarf.
(Bild: ProMotor)

Seit dem 29. Mai 2026 gelten neue Regeln zur Bestellung von Sicherheitsbeauftragten (§ 22 SGB VII). Darüber informiert das Kfz-Gewerbe Hessen seine Mitglieder. Die Neufassung differenziert stärker nach Betriebsgröße und Gefährdungslage und hebt den bisherigen pauschalen Schwellenwert an.

Demnach besteht in Betrieben mit weniger als 21 Beschäftigten grundsätzlich keine gesetzliche Verpflichtung zur Bestellung von Sicherheitsbeauftragten. In Unternehmen mit 21 bis 49 Beschäftigten ist eine Bestellung dann erforderlich, wenn sich aus der Gefährdungsbeurteilung eine besondere Gefährdung für Leben und Gesundheit ergibt. Ab 50 Beschäftigten sind Sicherheitsbeauftragte grundsätzlich zu bestellen.