Der Kläger könne sich auch nicht auf einen Neubeginn der Verjährung wegen der Abgabe eines Anerkenntnisses auf Beklagtenseite berufen. Zwar könne sich im Einzelfall aus der Durchführung von Arbeiten zur Mängelbeseitigung eines Verkäufers nach Mängelrüge ein konkludentes „Anerkenntnis“ im Sinne von § 212 Abs. 1 S. 1 BGB ergeben. Entscheidend sei allerdings, ob der Verkäufer aus der Sicht des Käufers bei einem Mängelbeseitigungsversuch nicht nur auf Kulanz oder zur gütlichen Beilegung eines Streites handele, sondern in dem Bewusstsein, zur Mängelbeseitigung verpflichtet zu sein. Maßgeblich sei hierbei die Sichtweise des Käufers.
Notwendig sei bei Nachbesserungsarbeiten eines Verkäufers eine Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls. Nur wenn der Schuldner sein Wissen, zu etwas verpflichtet zu sein, klar zum Ausdruck bringe, habe der Käufer Anlass darauf zu vertrauen, dass der Verkäufer sich bei einem Fehlschlag des Nachbesserungsversuches später nicht auf den Eintritt der Verjährung berufen werde.
Die Beweislast für das Vorliegen eines Anerkenntnisses liege im Übrigen beim Käufer. Nachdem im konkreten Fall allerdings die Beklagte zu keinem Zeitpunkt erklärte, dass sie bezüglich der Elektronikmängel von einem Nacherfüllungsanspruch des Klägers ausgehe. Führe ein Verkäufer eines Neuwagens nach einer Mängelrüge Nachbesserungsarbeiten durch, deutet dies vielfach nicht daraufhin, dass er einen Nacherfüllungspflicht akzeptieren wolle. Denn es sei – auch aus der Sicht des Käufers – oft naheliegend, dass der Verkäufer Arbeiten nicht auf der Grundlage einer rechtlichen Verpflichtung, sondern aus Kulanz durchführen wolle.
Als weiteren wesentlichen Gesichtspunkt sah das OLG Karlsruhe an, dass für das Fahrzeug auch eine mehrjährige Herstellergarantie bestand. Auch wegen dieser Herstellergarantie konnte der Kläger aus Nachbesserungsversuchen der Beklagten nicht den Schluss ziehen, dass sie Verpflichtungen gemäß § 437 Ziffer 1 BGB erfüllen wollte. Naheliegender war vielmehr, dass die Beklagte ohne Rücksicht auf mögliche Verpflichtungen gegenüber dem Kläger allein im Rahmen der Herstellergarantie tätig geworden sei.
Denkbar wäre allerdings eine Hemmung der Verjährung gemäß § 203 BGB für einen gewissen Zeitraum. Es liege nicht fern, dass bei Gewährleistungsansprüchen eines solche Hemmung eintrete, wenn der Verkäufer nach einer Mängelrüge die Kaufsache einer Prüfung unterziehe und bestimmte Arbeiten zur Mängelbeseitigung durchführe. Die Hemmung könne sich hier allerdings nur auf denjenigen Zeitraum erstrecken, in dem der Verkäufer die Prüfung vornimmt und in dem er bestimmte Arbeiten ausführt.
Nach Beendigung dieser Arbeiten endeten auch die „Verhandlungen“ im Sinne von § 203 S. 1 BGB und somit auch der damit verbundene Zeitraum der Hemmung. Auch nur durch Arbeiten der Beklagten selbst konnte es zu einer solchen Hemmung kommen. Arbeiten anderer Unternehmer waren keine „Verhandlung“ des Klägers mit der Beklagten.
Da im konkreten Fall allerdings auch bei Annahme einer Verjährungshemmung der Anspruch auf Sachmangel bereits verjährt gewesen wäre, sprach das OLG Karlsruhe der Berufung keine Aussicht auf Erfolg zu.
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