Dem Autohandel geht die Luft aus und den Kunden die Bereitschaft, die Corona-Maßnahmen mitzutragen. In einem Brief an seine Landesregierung fordert der Kfz-Landesverband Mecklenburg-Vorpommern die Gleichbehandlung bei den Auflagen für Kfz-Werkstatt und Autohaus.
Mehrere Bundesländer erlauben die Öffnung des Einzelhandels für Kunden mit einem aktuellen negativen Corona-Test. Im Autohaus führt das zur Ungleichbehandlung der Kunden.
Während die Politik plant, das Infektionsschutzgesetz zu verschärfen, wächst der Unmut im Autohandel, der sich seit Mitte Dezember im Lockdown befindet. Zwar verschafften vereinzelt vorübergehende Lockerungen dem stationären Autohandel Luft, in dem Kunden entweder nach vorheriger Terminvereinbarung oder mit negativen Corona-Schnelltest wieder in den Verkaufsraum durften.
Dennoch wächst der Groll gegen die Maßnahmen – auch bei den Kunden. Das berichtet das Kfz-Gewerbe Mecklenburg-Vorpommern. Denn während der stationäre Autohandel aktuell nur mit hohen Auflagen öffnen darf, dürfen die Kfz-Werkstätten als systemrelevante Betriebe weitgehend uneingeschränkt weiterarbeiten. Das führt zu nicht nachvollziehbaren Situationen.
Weil die meisten Autohäuser auch eine Kfz-Werkstatt vorhalten, ist es Kunden erlaubt, ohne Termin und ohne Vorlage eines negativen Corona-Schnelltests das Autohaus zu betreten. Der Kunde, der durch dieselbe Tür möchte, um ein Auto zu kaufen, muss seit vergangener Woche nun zum Termin auch einen aktuellen Negativtest vorlegen.
Auf und Ab der Lockerungen ist nicht mehr hinnehmbar
Das Kfz-Gewerbe Mecklenburg-Vorpommern hat sich deshalb direkt an seine Landesregierung gewandt und die sofortige Gleichstellung und Öffnung des Autohandels gefordert. Udo Hintze, Präsident des Kfz-Landesverbands, und Geschäftsführerin Renée Werner halten „das ständige Auf und Ab von Lockerungen und Beschränkungen für die Autohaus-Unternehmer“ nicht mehr für hinnehmbar.
„Viele Unternehmer haben nach vier Monaten Lockdown Existenzängste. Die Möglichkeit, per Terminvereinbarung Fahrzeuge verkaufen zu können, gab ihnen wieder leichte Hoffnung. Die zusätzliche Testpflicht für Kunden im Autohaus kommt einer Totalschließung gleich. Zudem befürchten nun viele Händler, dass ihre Kunden sich abwenden und zum Autokauf ins Nachbarland Schleswig-Holstein fahren; dorthin, wo der Autohandel noch geöffnet hat, zwar mit Terminshopping, aber ohne zusätzliche Testhürde“, so Hintze und Werner.
Schleswig-Holstein weist aktuell mit 71 die niedrigste 7-Tage-Inzidenz bundesweit auf. Das Bundesland hat nach Ostern gelockert und sogar in Teilen die Außengastronomie wieder zugelassen. In Mecklenburg-Vorpommern reagierten die Autokunden über diese Ungleichbehandlung teilweise sehr verärgert und stornierten Termine im Autohaus oder für Probefahrten.
Hintze: Autohandel wie in Thüringen öffnen
Werner und Hintze verweisen in ihrem Brief an die Landesregierung auf Thüringen, das als einziges Bundesland den stationären Autohandel mit auf die Liste des erlaubten Einzelhandels gesetzt hat. „Es gibt dort keinen nachgewiesenen Fall, wo es zu einer Ansteckung im Autohaus gekommen ist. Die Hygienekonzepte in den Autohäusern funktionieren“, so Werner und Hintze.
Wie Thüringen verfüge auch der Kfz-Handel in Mecklenburg-Vorpommern über Hygienekonzepte und setze die Luca-App ein, um die Kundendaten digital nachverfolgen zu können. Der Autohandel teste zudem freiwillig seine Mitarbeiter und könne aufgrund der großzügigen Verkaufsflächen das Ansteckungsrisiko sehr gering halten.
Einen Grund, die Schließungsanordnung des Autohandels weiterhin aufrechtzuerhalten, gebe es deshalb nicht. „Das Kraftfahrzeuggewerbe Mecklenburg-Vorpommern erwartet eine positive Entscheidung von der Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern“, schreibt das Kfz-Gewerbe.
Politik berät über bundesweit einheitliche Notbremse
Ob die Landesregierung von Mecklenburg-Vorpommern, das aktuell eine 7-Tages-Inzidenz von 123 aufweist, jedoch noch den Spielraum haben wird, darüber selbst zu entscheiden, ist fraglich. Denn am morgigen Dienstag berät das Bundeskabinett über den Entwurf zur geplanten Verschärfung des Infektionsschutzgesetzes. Der Entwurf sieht vor allem die Einführung einer bundesweit verbindlichen Notbremse ab einer 7-Tage-Inzidenz von 100 vor und die Festsetzung einheitlicher Corona-Maßnahmen, die dann greifen sollen. Diese beinhalten auch die Einschränkung des Einzelhandels.
Stand: 08.12.2025
Es ist für uns eine Selbstverständlichkeit, dass wir verantwortungsvoll mit Ihren personenbezogenen Daten umgehen. Sofern wir personenbezogene Daten von Ihnen erheben, verarbeiten wir diese unter Beachtung der geltenden Datenschutzvorschriften. Detaillierte Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Einwilligung in die Verwendung von Daten zu Werbezwecken
Ich bin damit einverstanden, dass die Vogel Communications Group GmbH & Co. KG, Max-Planckstr. 7-9, 97082 Würzburg einschließlich aller mit ihr im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen (im weiteren: Vogel Communications Group) meine E-Mail-Adresse für die Zusendung von redaktionellen Newslettern nutzt. Auflistungen der jeweils zugehörigen Unternehmen können hier abgerufen werden.
Der Newsletterinhalt erstreckt sich dabei auf Produkte und Dienstleistungen aller zuvor genannten Unternehmen, darunter beispielsweise Fachzeitschriften und Fachbücher, Veranstaltungen und Messen sowie veranstaltungsbezogene Produkte und Dienstleistungen, Print- und Digital-Mediaangebote und Services wie weitere (redaktionelle) Newsletter, Gewinnspiele, Lead-Kampagnen, Marktforschung im Online- und Offline-Bereich, fachspezifische Webportale und E-Learning-Angebote. Wenn auch meine persönliche Telefonnummer erhoben wurde, darf diese für die Unterbreitung von Angeboten der vorgenannten Produkte und Dienstleistungen der vorgenannten Unternehmen und Marktforschung genutzt werden.
Meine Einwilligung umfasst zudem die Verarbeitung meiner E-Mail-Adresse und Telefonnummer für den Datenabgleich zu Marketingzwecken mit ausgewählten Werbepartnern wie z.B. LinkedIN, Google und Meta. Hierfür darf die Vogel Communications Group die genannten Daten gehasht an Werbepartner übermitteln, die diese Daten dann nutzen, um feststellen zu können, ob ich ebenfalls Mitglied auf den besagten Werbepartnerportalen bin. Die Vogel Communications Group nutzt diese Funktion zu Zwecken des Retargeting (Upselling, Crossselling und Kundenbindung), der Generierung von sog. Lookalike Audiences zur Neukundengewinnung und als Ausschlussgrundlage für laufende Werbekampagnen. Weitere Informationen kann ich dem Abschnitt „Datenabgleich zu Marketingzwecken“ in der Datenschutzerklärung entnehmen.
Falls ich im Internet auf Portalen der Vogel Communications Group einschließlich deren mit ihr im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen geschützte Inhalte abrufe, muss ich mich mit weiteren Daten für den Zugang zu diesen Inhalten registrieren. Im Gegenzug für diesen gebührenlosen Zugang zu redaktionellen Inhalten dürfen meine Daten im Sinne dieser Einwilligung für die hier genannten Zwecke verwendet werden. Dies gilt nicht für den Datenabgleich zu Marketingzwecken.
Recht auf Widerruf
Mir ist bewusst, dass ich diese Einwilligung jederzeit für die Zukunft widerrufen kann. Durch meinen Widerruf wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund meiner Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt. Um meinen Widerruf zu erklären, kann ich als eine Möglichkeit das unter https://contact.vogel.de abrufbare Kontaktformular nutzen. Sofern ich einzelne von mir abonnierte Newsletter nicht mehr erhalten möchte, kann ich darüber hinaus auch den am Ende eines Newsletters eingebundenen Abmeldelink anklicken. Weitere Informationen zu meinem Widerrufsrecht und dessen Ausübung sowie zu den Folgen meines Widerrufs finde ich in der Datenschutzerklärung, Abschnitt Redaktionelle Newsletter.