Verkäufer verschwieg den Mangel
Auf den grundsätzlich vereinbarten Gewährleistungsausschluss konnte sich die Beklagte nicht berufen, da sie den Mangel arglistig verschwiegen hatte.
Hier bestehe für jeden Vertragspartner die Pflicht, den anderen Teil über solche Umstände aufzuklären, die den Vertragszweck des anderen vereiteln können und daher für den Entschluss eines verständigen Käufers von wesentlicher Bedeutung seien, sofern eine Mitteilung nach der Verkehrsauffassung erwartet werden könne. Bei einer Undichtigkeit des Motors mit Ölverlust durch Abtropfen sei dies der Fall. Wer durch Verschweigen über einen offenbarungspflichtigen Mangel täuscht, handle arglistig.
Dies liegt vor, wenn der Verkäufer einen Sachmangel mindestens für möglich halte und gleichzeitig weiß oder damit rechne und billigend in Kauf nehme, dass der Vertragspartner den Sachmangel nicht kennt und bei Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte (so ausdrücklich BGH, Urteil vom 21.7.2017, AZ: V ZR 250/15, NJW 2018, 389/390).
Der Verkäufer muss zudem den Sachmangel nicht positiv kennen, sondern es genügt, dass der Verkäufer das Vorliegen eines Sachmangels für möglich hält. Im TÜV-Bericht wurde die Beklagte schriftlich auf den Mangel des Ölverlustes hingewiesen. Die Beklagte hätte die Klägerin dann über diese Möglichkeit eines Mangels unterrichten müssen. Trotz des Gewährleistungsausschlusses verblieb es mithin bei der Haftung aus Sachmangel auf Beklagtenseite.
In der Praxis wird häufig verkannt, dass es für die Bejahung von Arglist unter Umständen schon ausreicht, wenn ein Verkäufer einen bestimmten Mangel für „möglich“ hält. Liegen dann die weiteren Umstände der Arglist vor, so wird ein vorher zulässig vereinbarter Gewährleistungsausschluss überwunden. Dies gilt auch zwischen Privatpersonen. Letztendlich sind stets die Umstände des Einzelfalls relevant und es kommt besonders auf den anwaltlichen Vortrag an. Im Falle der Geltendmachung von Sachmangelansprüchen durch einen Käufer ist also dem Verkäufer stets anwaltliche Hilfe anzuraten.
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